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14.10.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Größte Urheberrechts-Reform seit zwei Jahrzehnten

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©Jamrooferpix/fotolia.com

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Referentenentwurf zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts veröffentlicht. Es handelt sich um die größte Urheberrechts-Reform seit zwei Jahrzehnten. Sie soll das Urheberrecht an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts anpassen.

„Mit dem aktuellen Referentenentwurf legen wir einen kompletten Vorschlag zur Umsetzung der beiden Urheberrechts-Richtlinien vor. Mir ist es wichtig, den Rechten und Interessen aller Beteiligten Rechnung zu tragen – also den der Kreativen, der Unternehmen der Kreativwirtschaft, der Internet-Unternehmen und der Nutzerinnen und Nutzer. Es geht bei der Umsetzung um einen fairen Interessenausgleich“, erklärte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht zur geplanten Urheberrechts-Reform.

Zahlreiche Änderungen im deutschen Urheberrecht

Der Referentenentwurf enthält eine Vielzahl von Änderungen des geltenden deutschen Urheberrechts. Folgende Regelungen sind besonders hervorzuheben:

Ein eigenständiges neues Gesetz regelt die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen. Es enthält außerdem Vorschriften zu Nutzerrechten und zu Vergütungsansprüchen der Urheber für Nutzungen auf Plattformen (UrhDaG-E, Artikel 3 des Entwurfs).

Künftig können Verwertungsgesellschaften kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung vergeben (Extended Collective Licences, ECL, siehe § 51 VGG-E). Die bereits bestehenden Sondervorschriften für die Online-Veröffentlichung von vergriffenen Werken, insbesondere von nicht mehr erhältlichen Büchern, werden reformiert (§ 51b VGG-E).

Nutzungserlaubnisse für das Text- und Data Mining

Der Entwurf sieht die Einführung eines Presseverleger-Leistungsschutzrechtes vor. Das neue Presse-Leistungsschutzrecht schützt die wirtschaftlich-organisatorische und technische Leistung der Presseverleger bei der Erstellung von Presseveröffentlichungen (§§ 87f bis 87k UrhG-E).

Zudem enthält der Entwurf Regelungen zu gesetzlichen Nutzungserlaubnissen für das Text- und Data Mining, einer Schlüsseltechnologie für maschinelles Lernen und Künstliche Intelligenz (§§ 44b, 60d UrhG-E). Darüber hinaus beinhaltet der Entwurf Regelungen für den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht und die Lehre sowie für die Erhaltung des Kulturerbes (§§ 60e, 60f UrhG-E).

Anpassung des Urhebervertragsrechts

Die bereits bestehenden Vorschriften des Urhebervertragsrechts, also die Regeln für Verträge zwischen Kreativen und Verwertern, werden angepasst (§§ 32 ff. UrhG-E).

Auch die Verlegerbeteiligung wird neu geordnet: Verleger werden künftig wieder an der Vergütung für gesetzlich erlaubte Nutzungen (z. B. Privatkopie) beteiligt (§ 63a UrhG-E, §§ 27 bis 27b VGG-E). Vervielfältigungen eines gemeinfreien visuellen Werks, z. B. Fotografien alter Gemälde, genießen künftig keinen Leistungsschutz mehr, um einen besseren Zugang zum Kulturerbe zu ermöglichen (§ 68 UrhG-E). Neue Bestimmungen regeln die Online-Verbreitung von Fernseh- und Radioprogrammen, z. B. per Livestream und über Mediatheken (§§ 20b bis 20d, 87 UrhG-E).

Urheberrechts-Reform muss bis Juni 2021 erfolgen

Der Entwurf wurde bereits an Länder und Verbände verschickt. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 06.11.2020 Stellung zu nehmen. Die DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 und die Online-SatCab-Richtlinie (EU) 2019/789 sind bis zum 07.06.2021 in deutsches Recht umzusetzen.

(BMJV vom 13.10.2020/Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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