Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 09.06.2015 neue Abgrenzungsmerkmale festgelegt, die für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab 01.01.2016 gelten.
Für Zwecke der Betriebsprüfung werden die Steuerpflichtigen nach § 3 Betriebsprüfungsordnung 2000 in Größenklassen (Großbetriebe (G), Mittelbetriebe (M), Kleinbetriebe (K) und Kleinstbetriebe (Kst) eingeteilt, wobei die Zuordnung zu den Größenklassen von Umsatz und Gewinn der Steuerpflichtigen abhängig gemacht wird.
Die ab dem 01.01.2016 geltenden Abgrenzungsmerkmale sind aus dem aktuellen BMF-Schreiben vom 09.06.2015 (IV A 4 – S-1450 / 15 / 10001) zu entnehmen. Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.
(BMF / Viola C. Didier)