10.02.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Grippewelle: Krankmeldung ab dem ersten Tag

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Das BAG bestätigt die Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon am ersten Tag, wenn der Arbeitgeber dies verlangt.

Husten, Schnupfen, Fieber: So manchen Arbeitnehmer erwischt die aktuelle Grippewelle eiskalt. Trotz der Beschwerden muss an die Krankmeldung für den Arbeitgeber gedacht werden – und das bereits ab dem ersten Tag, wie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts bestätigt.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist der Arbeitgeber berechtigt, von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechts steht im nicht an besondere Voraussetzungen gebundenen Ermessen des Arbeitgebers.

Arbeitgeber verlangt Attest ab Tag Nr. 1

In einem Streitfall war die Klägerin ist bei der beklagten Rundfunkanstalt als Redakteurin beschäftigt. Sie stellte für den 30. November einen Dienstreiseantrag, dem ihr Vorgesetzter nicht entsprach. Ihre nochmalige Anfrage am 29. November wurde ebenfalls abschlägig beschieden. Am 30. November meldete sie sich plötzlich krank und erschien am Folgetag wieder zur Arbeit. Daraufhin forderte der Arbeitgeber die Redakteurin auf, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen. Mit ihrer Klage begehrte sie den Widerruf dieser Weisung und machte geltend, das Verlangen des Arbeitgebers auf Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag der Erkrankung bedürfe einer sachlichen Rechtfertigung.

Besondere Gründe müssen nicht vorliegen

Das Bundesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 14.11.2012 (Az. 5 AZR 886/11) klargestellt, dass der Arbeitgeber die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Tag der Erkrankung verlangen kann. Die Ausübung des dem Arbeitgeber von § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eingeräumten Rechts steht im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht.

(BAG, Urteil vom 14.11.2012 / Viola C. Didier)


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