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25.08.2017

Meldung, Steuerrecht

Grenzüberschreitende Steuergestaltungen bald anzeigepflichtig?

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©DenysRudyi/fotolia.com

Die EU-Kommission hat einen Richtlinienentwurf zur Erweiterung des Informationsaustauschs in Steuersachen veröffentlicht, wonach „Finanzintermediäre“ wie Steuerberater, Rechtsanwälte oder Banken verpflichtet werden sollen, grenzüberschreitende Gestaltungen anzuzeigen.

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) sieht das Vorhaben der EU-Kommission zur Erweiterung des Informationsaustauschs in Steuersachen kritisch. Zwar beschränken die Anknüpfung an grenzüberschreitende Sachverhalte als auch die Kennzeichen, die eine Berichtspflicht auslösen sollen, den Anwendungsbereich dem Grunde nach auf die relevanten Fälle aggressiver Steuergestaltung. So muss beispielsweise eine Steuerersparnis das hauptsächliche Ergebnis der Gestaltung sein, aus der Einbindung einer „Steueroase“ oder der Verletzung der OECD-Verrechnungspreisvorschriften resultieren. Entsprechende Gestaltungen bilden nicht das Kerngeschäft von kleinen und mittleren deutschen Kanzleien. Durch die Ausgestaltung der Richtlinie dürfte daher die überwiegende Mehrzahl der Steuerberater in Deutschland nicht berichtspflichtig sein.

Rechtssicherheit und einheitliche Umsetzung oberstes Gebot

Einzelne Regelungen sind jedoch noch unklar formuliert oder zu weitgehend. Nur ein möglichst klarer und präziser Richtlinientext gewährleistet eine einheitliche Umsetzung in den Mitgliedstaaten, erklärt der DStV. Allein eine weitestgehend einheitliche Umsetzung trägt aus Sicht des DStV einem der Ziele des Regelungsvorhabens, der Steigerung der Markttransparenz, hinreichend Rechnung. Auch kann so die Rechtssicherheit für Steuerberater und Steuerpflichtige in Deutschland erhöht werden.

Verschwiegenheitsverpflichtung muss gewahrt bleiben

Nach dem Entwurf müssen die Mitgliedstaaten den Intermediären das Recht auf Befreiung von der Meldepflicht gewähren, wenn diese nach den nationalen Regelungen über die Privilegien der Angehörigen von Rechtsberufen verfügen. Dieser Ansatz zum Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Berater und Mandant ist laut DStV grundsätzlich sehr zu begrüßen. Allerdings bestehen angesichts der Formulierungen im Vorschlag der EU-KOM noch Interpretationsspielräume. Der Wortlaut stellt auf ein „legal professional privilege“ ab. Diese Begrifflichkeit erinnert an das englische Rechtssystem. Unklar ist deshalb, ob die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden sollen, das Zeugnisverweigerungsrecht nach britischem Vorbild in ihre Rechtssysteme zu übertragen. Angesichts der grundlegend unterschiedlichen Rechtssysteme in den Mitgliedstaaten lehnt der DStV eine solche Vorgehensweise aus systematischen Gründen nachdrücklich ab.

(DStV, PM vom 21.08.2017 / Viola C. Didier)


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