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14.06.2016

Meldung, Steuerrecht

Grenzüberschreitende Abwärtsverschmelzung steuerneutral möglich?

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Die Umwandlungssteuer und ihre Tücken zeigten sich in diesem heiklen Fall.

Eine grenzüberschreitende Abwärtsverschmelzung nach Luxemburg kann auch im Fall einer US-amerikanischen Anteilseignerin ohne Aufdeckung stiller Reserven vollzogen werden, entschied das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Streitfall.

Die deutsche A GmbH wurde nach Maßgabe eines im August 2009 beurkundeten Verschmelzungsplans rückwirkend auf ihre in Luxemburg ansässige Tochtergesellschaft B verschmolzen. Die Verschmelzung wurde in das luxemburgische Register eingetragen. Auf eine Kapitalerhöhung wurde verzichtet. Das Vermögen der A GmbH ging im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf B über. Die Anteile der A GmbH an B wurden an ihre alleinige Gesellschafterin C mit Sitz in den USA ausgekehrt. In der steuerlichen Schlussbilanz der A GmbH zum 31.07.2009 wurden sämtliche Aktiva und Passiva mit dem Buchwert angesetzt. Dies gilt auch für die Anteile an B, die erfolgsneutral ausgebucht wurden.

Wie sind die Anteile anzusetzen?

Das Finanzamt vertrat unter Berufung auf den Umwandlungssteuererlass die Auffassung, dass die Anteile an B im Hinblick auf den Wegfall des inländischen Besteuerungsrechts mit dem gemeinen Wert anzusetzen seien, und erhöhte den Gewinn entsprechend. Dieser Gewinn blieb zwar außer Ansatz, löste aber eine Hinzurechnung von 5 % aus. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Buchwert gelangt zum Ansatz

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage mit Urteil 6 K 1947/14 vom 22.04.2016 stattgegeben. Zu Unrecht habe das Finanzamt die Anteile an B mit dem gemeinen Wert angesetzt. Da in den vorangegangenen Jahren keine steuerwirksamen Abschreibungen oder Abzüge auf die Anteile vorgenommen worden seien, gelange der Buchwert zum Ansatz. Dieser Ausgangsbefund werde durch die Grundregel, wonach die übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert und nur unter weiteren Voraussetzungen mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert angesetzt werden könnten, nicht in Frage gestellt. Zwar handele es sich bei der Beteiligung an B, die im Zuge der Umwandlung auf die US-amerikanische Anteilseignerin übergegangen sei, bei wortlautgetreuer Anwendung des Gesetzes ebenfalls um ein „übergehendes Wirtschaftsgut“. Die Voraussetzungen für die Buchwertfortführung könnten jedoch nicht erfüllt werden, da das Wirtschaftsgut nicht auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen sei.

Keine Fehler des Gesetzgebers ersichtlich

Die Auffassung der Finanzverwaltung, bei der weiteren Prüfung auf die Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft abzustellen, finde im Gesetz keine Stütze, so die Richter. Zudem ergäbe sich ein unauflösbarer Konflikt mit der speziellen Bewertungsregel für die Anteile an der übernehmenden Körperschaft, die einen Buchwertansatz ermögliche, sofern keine steuerwirksamen Abschreibungen oder Abzüge vorgenommen worden seien. Ein derartiger handwerklicher Fehler könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.

(FG Düsseldorf, NL vom 09.06.2016/ Viola C. Didier)


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