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28.10.2020

Meldung, Steuerrecht

Grenzpendler müssen Kurzarbeitergeld versteuern

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©kritchanut/fotolia.com

Kurzarbeitergeld, das an in Frankreich ansässige Beschäftigte deutscher Unternehmen gezahlt wird, wird in Frankreich besteuert. Damit verbleibt in Frankreich ansässigen Beschäftigten ein geringerer Betrag ihres Kurzarbeitergelds als den in Deutschland ansässigen Beschäftigten, erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion zu steuerlichen Auswirkungen auf Grenzpendler.

Die Corona-Krise hat in zahlreichen Betrieben zu Kurzarbeit geführt. Nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) und des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) erhielten im Juni 2020 rund 5,4 Millionen Beschäftigte Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld soll dabei einen Teil des Nettolohnausfalls des Arbeitnehmers ausgleichen. Berechnet wird dieser Nettolohnausfall basierend auf der Nettolohndifferenz.

So berechnet sich der Nettolohnausfall

Hierbei handelt es sich nach § 106 SGB III um die Differenz zwischen dem Betrag, den der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (sog. Soll-Entgelt), und dem Betrag, den der Arbeitnehmer tatsächlich erzielt hat (sog. Ist-Entgelt). Zugrunde liegen dabei pauschalierte Entgelte gemäß der Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2020. Das pauschalierte Entgelt berücksichtigt dabei Sozialversicherungsabgaben und Steuern. Das heißt, vom Nettoentgelt werden 20 % Sozialversicherungspauschale, Solidaritätszuschlag und die jeweilige Lohnsteuer abgezogen. Dies entspricht im Ergebnis einer fiktiven Besteuerung, bei der nur ein Nettoentgelt ausgezahlt wird.

Problem der Grenzpendler

Problematisch ist dies nach Ansicht der FDP-Fraktion dann, wenn Personen beispielsweise in Frankreich ansässig sind, aber in Deutschland arbeiten und Kurzarbeitergeld erhalten. Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sowie eine Konsultationsvereinbarung vom 13.05.2020 zwischen Frankreich und Deutschland sehen vor, dass die Besteuerung des Lohns in Frankreich erfolgt. Das führt zu einer faktischen Doppelbesteuerung. Bei Ermittlung des deutschen Kurzarbeitergeldes werden die in Deutschland anfallenden Steuern bereits abgezogen. Es erfolgt eine Auszahlung des Nettobetrags mit Besteuerung in Frankreich.

Ein weiteres Problem deutsch-französischer Arbeitnehmer ist die Voraussetzung einer deutschen Betriebsstätte für die Bezahlung des Kurzarbeitergeldes. Dies führt dazu, dass solche Unternehmen ohne Betriebsstätte in Deutschland zwar Sozialabgaben für ihre Mitarbeiter in Deutschland zahlen, aber für diese kein Kurzarbeitergeld beantragen können. In Frankreich ist eine französische Betriebsstätte für die Auszahlung des französischen Kurzarbeitergeldes (chômage partiel) nicht erforderlich. Hier können auch solche Unternehmen, deren Mitarbeiter in Frankreich tätig sind, französisches Kurzarbeitergeld beantragen.

Keine Doppelbesteuerung ersichtlich

Für in Deutschland wohnende Beschäftigte ist der Bezug von Kurzarbeitergeld steuerbefreit. Eine faktische Doppelbesteuerung entstehe für Beschäftigte aus Frankreich dadurch allerdings nicht, da Deutschland die Einkünfte nach nationalem Recht keiner Besteuerung unterwerfe. Um zu vermeiden, dass den in Frankreich ansässigen Beschäftigten ein im Vergleich zu in Deutschland ansässigen Beschäftigten geringerer Betrag des Kurzarbeitergeldes verbleibe, führt die Bundesregierung bereits Gespräche mit Frankreich. Nach Angaben der Bundesregierung waren Ende Juni 2019 46.000 Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt, die ihren Wohnsitz in Frankreich hatten.

(Dt. Bundestag, hib vom 22.10.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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