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02.08.2018

Meldung, Steuerrecht

Grenzgänger: Zur Steuerpflicht einer Abfindung

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©DenysRudyi/fotolia.com

Eine Abfindung an einen Grenzgänger unterliegt bei Wegzug während der Dauer des Dienstverhältnisses teilweise der Steuerpflicht. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.

Der Kläger hatte bis Ende November 2008 seinen Wohnsitz in Deutschland. Dann zog er nach Frankreich um und arbeitete aber weiterhin bei seinem inländischen Arbeitgeber. Sein laufender Arbeitslohn unterlag nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug; der Kläger versteuerte diesen als Grenzgänger in Frankreich.

Finanzamt will Abfindung versteuern

Als das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2014 endete, erhielt der Kläger eine einmalige Abfindung. Seit 01.10.2014 arbeitete der Kläger in einem neuen Beschäftigungsverhältnis. Auch diesen Arbeitslohn versteuert er als Grenzgänger in Frankreich. Das Finanzamt bescheinigte dem (früheren) Arbeitgeber, dass 260/330 der Abfindung dem Lohnsteuerabzug unterlägen. Der Kläger sei an 330 Monaten beim früheren Arbeitgeber beschäftigt gewesen und habe davon an 260 Monaten seinen Wohnsitz im Inland gehabt. Insoweit sei die Abfindung steuerpflichtig. Der Kläger ist der Ansicht, diese sei im Inland gänzlich steuerfrei.

Finanzgericht bestätigt Finanzamt

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied am 16.01.2018 (6 K 1405/15), dass die Abfindung jedenfalls anteilig steuerpflichtig ist. Auch eine Entschädigung für die Auflösung des Dienstverhältnisses gehöre zu den inländischen Einkünften. Sie sei steuerpflichtig, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben. Der nunmehr beschränkt steuerpflichtige Kläger sei während des Beschäftigungsverhältnisses über einen Zeitraum von 260 Monaten unbeschränkt steuerpflichtig gewesen. Zumindest insoweit unterliege die Abfindung der inländischen Besteuerung. Diese sei nicht ausschließlich in Frankreich zu besteuern.

Grenzgängerregelung gilt nur für laufende, aktive Tätigkeit

Die sog. Grenzgängerregelung komme lediglich für eine laufende, aktive Tätigkeit zur Anwendung. Die Abfindung beziehe sich jedoch auf eine vergangene Tätigkeit. Die Abfindung sei kein zusätzliches Entgelt für eine frühere Tätigkeit, sondern ein Entgelt „für den Verlust des Arbeitsplatzes“. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich sei dahingehend auszulegen, dass für eine Abfindung das Arbeitsortprinzip gelte. Die (anteilige) Abfindung sei „ausschließlich dem Ort der früheren (Arbeitnehmer-) Tätigkeit und damit dem Tätigkeitsstaat Deutschland zuzuordnen.“  Für 70/330 der Abfindung stehe dem Wohnsitzstaat Frankreich das Besteuerungsrecht zu.

Das Gericht ließ die Revision zu. Das Urteil ist rechtskräftig.

(FG Baden-Württemberg, PM vom 01.08.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


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