14.08.2026

Meldung, Wirtschaftsrecht

Greenwashing-Urteil gegen Netto

Das Landgericht Amberg wertete Nettos Aussage „gutes Futter aus umweltschonendem Anbau“ als irreführend, weil sie besondere ökologische Produktionsstandards suggerierte, die nicht belegt waren.

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©jirsak/123rf.com

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat gegen Bewerbung eines Joghurts des Edeka-Discounters Netto geklagt. Für dessen Herstellung hätten Kühe „gutes Futter aus umweltschonendem Anbau“ erhalten. Mit diesem Slogan warb die Netto Marken-Discount Stiftung & Co. KG und erweckte so den Eindruck, das verwendete Futter wäre auf eine Art und Weise hergestellt worden, die ökologischen Aspekten besonders Rechnung trage. Das Landgericht Amberg stellt in seinem Urteil klar, dass das nicht der Fall ist (41 HK O 983/25).

Zum Hintergrund

In den Urteilsgründen heißt es: „Durch die Aufschrift ‚gutes Futter aus umweltschonendem Anbau‘ erweckte die Beklagte den Eindruck, das zur Milchgewinnung verwendete Futter sei auf eine Art und Weise gewonnen worden, die ökologischen Gesichtspunkten in besonderem Maße Rechnung trage. Dies ist jedoch unstrittig nicht der Fall, da angesichts der eigenen Erläuterung der Beklagten über ihre Internetseite das Futter zwar ohne Gentechnik, aber doch nur überwiegend auf eigenen Flächen produziert wurde. Dies bedeutet, dass auch Futter zur Anwendung kam, das nicht auf eigenen Flächen produziert wurde und somit nicht unter dem Aspekt der Regionalität und kurzer Transportwege als nachhaltig zu beschreiben ist. Allein aus diesem Grund liegt aus Sicht der Kammer bereits eine Irreführung vor, da der Verzicht auf Gentechnik ohnehin im Wesentlichen den gesetzlichen Vorgaben entspricht.“

Und weiter: „Die Aussage ‚gutes Futter aus umweltschonendem Anbau‘ erweckt beim Verbraucher aus Sicht der Kammer ohne Weiteres die Erwartung, die Produktion des Futters genüge auch erhöhten ökologischen Anforderungen, was etwa das Saatgut, die Art und Weise des Anbaus, die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder Düngemitteln, die Bewässerung und die Art und Weise, insbesondere Regionalität der Weiterverarbeitung betrifft. Diesen Anforderungen wird das von der Beklagten verwendete Futter ersichtlich nicht gerecht. Jedenfalls lässt das Label für den Verbraucher nicht den Schluss zu, dass möglicherweise das verwendete Futter lediglich nicht gentechnisch verändert ist. Vielmehr suggeriert das Label die Einhaltung weit höherer Standards, insbesondere solche[r], die die Art und Weise der Produktion und Weiterverarbeitung betreffen. Bereits aus diesem Grund liegt eine irreführende Werbung vor.“


DUH vom 13.08.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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