23.09.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Goldbären: Lindt gewinnt gegen Haribo

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Der Betrieb

Der BGH hat heute entschieden, dass der Vertrieb eines in Goldfolie verpackten und mit einem roten Halsband versehenen Schokoladenbärchens durch Lindt weder die Goldbären-Marken von Haribo verletzt noch eine unlautere Nachahmung der Fruchtgummiprodukte darstellt.

Haribo produziert und vertreibt Fruchtgummiprodukte. Zu den Erzeugnissen gehören sogenannte „Gummibärchen“, die Haribo mit „GOLDBÄREN“ bezeichnet. Haribo ist zudem Inhaberin der für Zuckerwaren eingetragenen Wortmarken „Goldbären“, „Goldbär“ und „Gold-Teddy“. Lindt vertreibt dagegen Schokoladenprodukte. Dazu zählen der berühmte „Goldhase“ sowie seit dem Jahr 2011 eine ebenfalls in Goldfolie verpackte Schokoladenfigur in Form eines sitzenden Bären mit roter Halsschleife, die „Lindt Teddy“ genannt wird. Haribo verlangte von Lindt Unterlassung des Vertriebs der Bären und machte Ansprüche auf Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz geltend.

Keine Verwechslungsgefahr der Bären

Der BGH hat mit Urteil vom 23.09.2015 (Az. I ZR 105/14) entscheiden, dass Haribo keine Ansprüche wegen Verletzung der Markenrechte hat. Zwar sind die Marken „Goldbär“ und „Goldbären“ in Deutschland bekannte Marken, und die sich gegenüberstehenden Waren der Parteien sind sehr ähnlich. Jedoch fehlt es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr oder einer gedanklichen Verknüpfung an einer Ähnlichkeit der Marken von Haribo mit den angegriffenen Produktgestaltungen von Lindt.

Wortmarke vs. dreidimensionale Produktgestaltung

Stehen sich – wie im Streitfall – eine Wortmarke und eine dreidimensionale Produktgestaltung gegenüber, so kann die Zeichenähnlichkeit nicht aus einer Ähnlichkeit im Klang oder im Bild der Zeichen, sondern ausschließlich aus einer Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt folgen. Zu vergleichen sind ausschließlich die Wortmarke und die beanstandete Produktform. Im Streitfall besteht nach Ansicht der Richter keine Zeichenähnlichkeit im Bedeutungsgehalt. Für die Bezeichnung der Lindt-Produkte kommen nicht nur die Angaben „Goldbären“ oder „Goldbär“ in Betracht. Ebenso naheliegend sind andere Bezeichnungen wie etwa „Teddy“, „Schokoladen-Bär“ oder „Schokoladen-Teddy“. Auf die Wortmarke „Gold-Teddy“ konnte sich Haribo nicht berufen, da die Geltendmachung dieser Marke eine wettbewerbswidrige Behinderung von Lindt im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG darstellt. Haribo hatte diese Marke erst nach Kenntnis von der Vertriebsabsicht der Beklagten in das Markenregister eintragen lassen.

Keine ausreichende Ähnlichkeit der Bären

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestanden ebenfalls nicht. Es handelt sich bei den angegriffenen Produktformen nicht um Nachahmungen der Haribo-Produkte im Sinne des § 4 Nr. 9 UWG, weil keine ausreichende Ähnlichkeit zwischen den Haribo-Gummibärchen und den Lindt-Schokoladenfiguren vorliegt.

(BGH / Viola C. Didier)


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