Der Geschäftsführer einer GmbH muss im Rahmen der Insolvenz der Firma keine Auskünfte über seine privaten Vermögensverhältnisse geben. Die hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 5.3.2015 (Az. IX ZB 62/14) klargestellt.
In dem streitigen Fall verlangte das Insolvenzgericht Auskunft von einem GmbH-Geschäftsführer über seine eigenen Vermögensverhältnisse. Damit sollte die Werthaltigkeit etwaiger gegen ihn gerichteter Erstattungsansprüche – insbesondere solcher aus § 64 GmbHG – überprüft werden. Doch hiergegen wehrte sich der Geschäftsführer erfolgreich.
Keine Offenlegungspflicht über private wirtschaftliche Verhältnisse
Die Auskunftspflicht des Geschäftsführers einer GmbH erstreckt sich inhaltlich auf sämtliche rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaft, erklärten die BGH-Richter. In diesem Rahmen hat er auch Tatsachen zu offenbaren, die Forderungen der insolventen Gesellschaft gegen ihn selbst – etwa aus § 64 GmbHG – nahelegen können. Keine Auskunft ist hingegen über die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben. Ebenso wenig muss er zur Realisierbarkeit etwaiger gegen ihn gerichteter Ansprüche Angaben machen.
(BGH / Viola C. Didier)