• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • GmbH-Gründung durch Videochat mit dem Notar – das DiRUG kommt

21.12.2020

Rechtsboard

GmbH-Gründung durch Videochat mit dem Notar – das DiRUG kommt

GmbH-Gründung durch Videochat mit dem Notar – das DiRUG kommt

Der entscheidende Satz lautet (neuer § 2 Abs. 3 GmbHG-E): „Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags sowie im Rahmen der Gründung der Gesellschaft gefasste Beschlüsse der Gesellschafter können im Fall einer Gründung ohne Sacheinlagen auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen.“ Für die „Unterzeichnung“ des digitalen Gesellschaftsvertrags genügt eine qualifizierte elektronische Signatur sämtlicher Gesellschafter (in Deutschland insbesondere der E-Personalausweis mit einem entsprechenden Signaturzertifikat). Umfängliche Änderungen im Beurkundungsgesetz ermöglichen diese neue Art der Tele-Beurkundung. „Die Beurkundung von Willenserklärungen kann mittels des von der Bundesnotarkammer … betriebenen Videokommunikationssystems … erfolgen“ (§ 16a BeurkG-E); „Erfolgt die Beurkundung mittels Videokommunikation, soll sich der Notar Gewissheit über die Person der Beteiligten verschaffen anhand eines elektronischen Identitätsnachweises (§ 16c BeurkG-E). Die Online-Gründung ist nur für die GmbH vorgesehen (nicht: Aktiengesellschaft) und auch nur für eine Bargründung. Zur Unterstützung wird ein gesetzliches „Musterprotokoll“ für die Ein- und Mehrpersonengesellschaft angeboten (Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 GmbHG-E). Der deutsche Gesetzesentwurf ist – wie zu erwarten war – von konservativem Zuschnitt. Die Online-Gründung einer Kapitalgesellschaft ohne Notar und Handelsregister wird es auch künftig nicht geben. Das notarielle „Videokommunikationssystem“ wurde von der Bundesnotarkammer schon früh ins Spiel gebracht und findet jetzt die Anerkennung in der Ministerialvorlage. Was die Anmeldung zur Eintragung beim Handelsregister betrifft wird klargestellt, dass die öffentliche Beglaubigung mittels notarieller Videokommunikation ausreicht. Dies gilt nicht nur die GmbH, sondern auch für Einzelkaufleute, Aktiengesellschaften und Genossenschaften (§ 12 Abs. 1 S. 2 HGB-E). Um z.B. den Wechsel in der GmbH-Geschäftsführung ins Register zu bringen (s. § 39 GmbHG) ist künftig zur Beglaubigung kein Präsenztermin mit dem Notar mehr erforderlich, es reicht der Videoanruf. Moderne Zeiten … . Weitere Änderungen betreffen die Bekanntmachungen der Registereintragungen (§ 10 HGB-E). Neu eingeführt wird ein Informationsaustausch über disqualifizierte Personen (Geschäftsleiter) über das Europäische System der Registervernetzung (§ 9c HGB-E).


, , , ,

Weitere Meldungen


LKW, Transport
©candy1812/fotolia.com


25.09.2023

Ausweitung der Maut-Pflicht für Lastkraftwagen

Bei der Lkw-Maut stehen 2023 und 2024 einige Änderungen an. Diese ergeben sich aus dem vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung der mautrechtlichen Vorschriften.

Ausweitung der Maut-Pflicht für Lastkraftwagen
RAin/StBin/FAinStR Dr. Catarina C. Herbst und StBin Christina Vosseler
Catarina C. Herbst und Christina Vosseler


22.09.2023

KGaA: Steuerfrei Vermögen übertragen aufgrund einer Gesetzeslücke bei der Schenkungsteuer?

Die sorgfältige Planung von Nachfolgen ist in den letzten Jahren immer wichtiger geworden, da wir uns in einem Jahrzehnt der sog. „Erbengeneration“ befinden: Eine Generation wird zu Erblassern, die in den „Wirtschaftswunderjahren“ ihr Vermögen aufbaute und somit erhebliche Vermögenswerte zur Übertragung anstehen.

KGaA: Steuerfrei Vermögen übertragen aufgrund einer Gesetzeslücke bei der Schenkungsteuer?

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank + App