Der entscheidende Satz lautet (neuer § 2 Abs. 3 GmbHG-E): „Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags sowie im Rahmen der Gründung der Gesellschaft gefasste Beschlüsse der Gesellschafter können im Fall einer Gründung ohne Sacheinlagen auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen.“ Für die „Unterzeichnung“ des digitalen Gesellschaftsvertrags genügt eine qualifizierte elektronische Signatur sämtlicher Gesellschafter (in Deutschland insbesondere der E-Personalausweis mit einem entsprechenden Signaturzertifikat). Umfängliche Änderungen im Beurkundungsgesetz ermöglichen diese neue Art der Tele-Beurkundung. „Die Beurkundung von Willenserklärungen kann mittels des von der Bundesnotarkammer … betriebenen Videokommunikationssystems … erfolgen“ (§ 16a BeurkG-E); „Erfolgt die Beurkundung mittels Videokommunikation, soll sich der Notar Gewissheit über die Person der Beteiligten verschaffen anhand eines elektronischen Identitätsnachweises (§ 16c BeurkG-E). Die Online-Gründung ist nur für die GmbH vorgesehen (nicht: Aktiengesellschaft) und auch nur für eine Bargründung. Zur Unterstützung wird ein gesetzliches „Musterprotokoll“ für die Ein- und Mehrpersonengesellschaft angeboten (Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 GmbHG-E). Der deutsche Gesetzesentwurf ist – wie zu erwarten war – von konservativem Zuschnitt. Die Online-Gründung einer Kapitalgesellschaft ohne Notar und Handelsregister wird es auch künftig nicht geben. Das notarielle „Videokommunikationssystem“ wurde von der Bundesnotarkammer schon früh ins Spiel gebracht und findet jetzt die Anerkennung in der Ministerialvorlage. Was die Anmeldung zur Eintragung beim Handelsregister betrifft wird klargestellt, dass die öffentliche Beglaubigung mittels notarieller Videokommunikation ausreicht. Dies gilt nicht nur die GmbH, sondern auch für Einzelkaufleute, Aktiengesellschaften und Genossenschaften (§ 12 Abs. 1 S. 2 HGB-E). Um z.B. den Wechsel in der GmbH-Geschäftsführung ins Register zu bringen (s. § 39 GmbHG) ist künftig zur Beglaubigung kein Präsenztermin mit dem Notar mehr erforderlich, es reicht der Videoanruf. Moderne Zeiten … . Weitere Änderungen betreffen die Bekanntmachungen der Registereintragungen (§ 10 HGB-E). Neu eingeführt wird ein Informationsaustausch über disqualifizierte Personen (Geschäftsleiter) über das Europäische System der Registervernetzung (§ 9c HGB-E).
Rechtsboard
04.09.2026
Equal Pay – Paarvergleich quo vadis?
Das LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 18.08.2026 der Klägerin die von ihr unter Berufung auf das EntgTranspG eingeklagte höhere Vergütung teilweise zugesprochen. Die Klägerin, Abteilungsleiterin in einem Großunternehmen im Raum Stuttgart, bezog ein Gehalt unterhalb des Medians der weiblichen Vergleichsgruppe, der wiederum unter dem Median der männlichen Vergleichsgruppe lag. Sie verlangte die Differenz zu dem Gehalt eines bestimmten männlichen Kollegen, der innerhalb der männlichen Vergleichsgruppe der Spitzenverdiener war.

