• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • GmbH-Gründung durch Videochat mit dem Notar – das DiRUG kommt

21.12.2020

Rechtsboard

GmbH-Gründung durch Videochat mit dem Notar – das DiRUG kommt

Nachhaltigkeitsbericht: Die Herausforderung erfolgreich meistern

Der entscheidende Satz lautet (neuer § 2 Abs. 3 GmbHG-E): „Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags sowie im Rahmen der Gründung der Gesellschaft gefasste Beschlüsse der Gesellschafter können im Fall einer Gründung ohne Sacheinlagen auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen.“ Für die „Unterzeichnung“ des digitalen Gesellschaftsvertrags genügt eine qualifizierte elektronische Signatur sämtlicher Gesellschafter (in Deutschland insbesondere der E-Personalausweis mit einem entsprechenden Signaturzertifikat). Umfängliche Änderungen im Beurkundungsgesetz ermöglichen diese neue Art der Tele-Beurkundung. „Die Beurkundung von Willenserklärungen kann mittels des von der Bundesnotarkammer … betriebenen Videokommunikationssystems … erfolgen“ (§ 16a BeurkG-E); „Erfolgt die Beurkundung mittels Videokommunikation, soll sich der Notar Gewissheit über die Person der Beteiligten verschaffen anhand eines elektronischen Identitätsnachweises (§ 16c BeurkG-E). Die Online-Gründung ist nur für die GmbH vorgesehen (nicht: Aktiengesellschaft) und auch nur für eine Bargründung. Zur Unterstützung wird ein gesetzliches „Musterprotokoll“ für die Ein- und Mehrpersonengesellschaft angeboten (Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 GmbHG-E). Der deutsche Gesetzesentwurf ist – wie zu erwarten war – von konservativem Zuschnitt. Die Online-Gründung einer Kapitalgesellschaft ohne Notar und Handelsregister wird es auch künftig nicht geben. Das notarielle „Videokommunikationssystem“ wurde von der Bundesnotarkammer schon früh ins Spiel gebracht und findet jetzt die Anerkennung in der Ministerialvorlage. Was die Anmeldung zur Eintragung beim Handelsregister betrifft wird klargestellt, dass die öffentliche Beglaubigung mittels notarieller Videokommunikation ausreicht. Dies gilt nicht nur die GmbH, sondern auch für Einzelkaufleute, Aktiengesellschaften und Genossenschaften (§ 12 Abs. 1 S. 2 HGB-E). Um z.B. den Wechsel in der GmbH-Geschäftsführung ins Register zu bringen (s. § 39 GmbHG) ist künftig zur Beglaubigung kein Präsenztermin mit dem Notar mehr erforderlich, es reicht der Videoanruf. Moderne Zeiten … . Weitere Änderungen betreffen die Bekanntmachungen der Registereintragungen (§ 10 HGB-E). Neu eingeführt wird ein Informationsaustausch über disqualifizierte Personen (Geschäftsleiter) über das Europäische System der Registervernetzung (§ 9c HGB-E).


, , , ,

Weitere Meldungen


Steuerboard

Katharina Pichler


10.06.2026

Anrechnung auf nur zukünftige Zugewinnausgleichsforderung macht Grundstücksübertragung zur Anschaffung

Die zehnjährige Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist in der Beratungspraxis oft der entscheidende Hebel für steuerfreie Grundstücksveräußerungen – und kann durch güterrechtliche Vereinbarungen häufig unbemerkt wieder neu anlaufen.

weiterlesen
Anrechnung auf nur zukünftige Zugewinnausgleichsforderung macht Grundstücksübertragung zur Anschaffung

Meldung

peshkova/123rf.com


10.06.2026

KI verändert die deutsche Wirtschaft schneller als erwartet

Viele Unternehmen investieren gezielter in KI, qualifizieren ihre Mitarbeitenden und bauen erste Governance-Strukturen auf.

weiterlesen
KI verändert die deutsche Wirtschaft schneller als erwartet

Meldung

©BachoFoto/fotolia.com


10.06.2026

Lohngleichheit: EU macht Druck

Die Entgelttransparenz-Richtlinie macht deutlich, dass faire Bezahlung nicht nur eine Frage der Gerechtigkeit ist, sondern auch der Wettbewerbsfähigkeit.

weiterlesen
Lohngleichheit: EU macht Druck
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht