• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • GmbH-Gründung durch Videochat mit dem Notar – das DiRUG kommt

21.12.2020

Rechtsboard

GmbH-Gründung durch Videochat mit dem Notar – das DiRUG kommt

Nachhaltigkeitsbericht: Die Herausforderung erfolgreich meistern

Der entscheidende Satz lautet (neuer § 2 Abs. 3 GmbHG-E): „Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags sowie im Rahmen der Gründung der Gesellschaft gefasste Beschlüsse der Gesellschafter können im Fall einer Gründung ohne Sacheinlagen auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen.“ Für die „Unterzeichnung“ des digitalen Gesellschaftsvertrags genügt eine qualifizierte elektronische Signatur sämtlicher Gesellschafter (in Deutschland insbesondere der E-Personalausweis mit einem entsprechenden Signaturzertifikat). Umfängliche Änderungen im Beurkundungsgesetz ermöglichen diese neue Art der Tele-Beurkundung. „Die Beurkundung von Willenserklärungen kann mittels des von der Bundesnotarkammer … betriebenen Videokommunikationssystems … erfolgen“ (§ 16a BeurkG-E); „Erfolgt die Beurkundung mittels Videokommunikation, soll sich der Notar Gewissheit über die Person der Beteiligten verschaffen anhand eines elektronischen Identitätsnachweises (§ 16c BeurkG-E). Die Online-Gründung ist nur für die GmbH vorgesehen (nicht: Aktiengesellschaft) und auch nur für eine Bargründung. Zur Unterstützung wird ein gesetzliches „Musterprotokoll“ für die Ein- und Mehrpersonengesellschaft angeboten (Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 GmbHG-E). Der deutsche Gesetzesentwurf ist – wie zu erwarten war – von konservativem Zuschnitt. Die Online-Gründung einer Kapitalgesellschaft ohne Notar und Handelsregister wird es auch künftig nicht geben. Das notarielle „Videokommunikationssystem“ wurde von der Bundesnotarkammer schon früh ins Spiel gebracht und findet jetzt die Anerkennung in der Ministerialvorlage. Was die Anmeldung zur Eintragung beim Handelsregister betrifft wird klargestellt, dass die öffentliche Beglaubigung mittels notarieller Videokommunikation ausreicht. Dies gilt nicht nur die GmbH, sondern auch für Einzelkaufleute, Aktiengesellschaften und Genossenschaften (§ 12 Abs. 1 S. 2 HGB-E). Um z.B. den Wechsel in der GmbH-Geschäftsführung ins Register zu bringen (s. § 39 GmbHG) ist künftig zur Beglaubigung kein Präsenztermin mit dem Notar mehr erforderlich, es reicht der Videoanruf. Moderne Zeiten … . Weitere Änderungen betreffen die Bekanntmachungen der Registereintragungen (§ 10 HGB-E). Neu eingeführt wird ein Informationsaustausch über disqualifizierte Personen (Geschäftsleiter) über das Europäische System der Registervernetzung (§ 9c HGB-E).


, , , ,

Weitere Meldungen


Meldung

©stadtratte/fotolia.com


02.03.2026

Aktivrente: Wer vom Steuerbonus besonders profitiert

Mit der Aktivrente will die Bundesregierung erfahrene Fachkräfte länger im Berufsleben halten und belohnt das mit einem attraktiven Steuerfreibetrag.

weiterlesen
Aktivrente: Wer vom Steuerbonus besonders profitiert

Meldung

©photo 5000/fotolia.com


02.03.2026

Stress-Studie: Gen Z ist doppelt so gestresst wie die Babyboomer

Technologischer Fortschritt und flexible Arbeitsmodelle allein verhindern keine Überlastung. Gerade junge Beschäftigte leiden überdurchschnittlich unter Stress.

weiterlesen
Stress-Studie: Gen Z ist doppelt so gestresst wie die Babyboomer

Steuerboard

Katrin Dorn / Frank Niesmann


02.03.2026

BFH: Modifizierte Trennungstheorie setzt sich durch

Bereits mit Urteil vom 19.09.2012 (IV R 11/12) hatte der IV. Senat des BFH entschieden, dass bei teilentgeltlichen Übertragungen von Wirtschaftsgütern im Rahmen des § 6 Abs. 5 EStG die modifizierte Trennungstheorie anzuwenden sei.

weiterlesen
BFH: Modifizierte Trennungstheorie setzt sich durch
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)