• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • GmbH-Geschäftsführer sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

16.03.2018

Arbeitsrecht, Meldung

GmbH-Geschäftsführer sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Beitrag mit Bild

©magele-picture/fotolia.com

Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen und unterliegen daher der Sozialversicherungspflicht. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) erneut klargestellt und entsprechende Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.

Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält (Mehrheitsgesellschafter). Ist der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter, ist eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht ausnahmsweise auch dann anzunehmen, wenn er exakt 50 % der Anteile hält oder bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende („echte“/qualifizierte) Sperrminorität verfügt, sodass es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Damit hat das Bundessozialgericht seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt (Urteile vom 15.03.2018 – B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R).

„Stimmbindungsabrede“ ändert nichts an Sozialversicherungspflicht

Im ersten Streitfall verfügte der klagende Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 45,6 % am Stammkapital. Eine mit seinem Bruder als weiterem Gesellschafter der GmbH getroffene „Stimmbindungsabrede“ änderte an der Annahme von Sozialversicherungspflicht ebenso wenig etwas, wie dessen Angebot an den Kläger, künftig weitere Anteile zu erwerben. Im zweiten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 12 % am Stammkapital.

Entscheidend ist der Grad der rechtlichen Einflussmöglichkeiten

In beiden Fällen betonte das Bundessozialgericht, dass es nicht darauf ankomme, dass ein Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse habe und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit, zum Beispiel bei den Arbeitszeiten, eingeräumt würden. Entscheidend sei vielmehr der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

(BSG, PM vom 15.03.2018 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

© diyanadimitrova/fotolia.com


02.10.2024

Solarpaket: Mehr Solarstrom, weniger Bürokratie

Mit dem Solarpaket sollen die höheren Ausbauziele für Photovoltaik erreicht werden: Bis 2030 sollen 215 Gigawatt (GW) Solarleistung dazukommen.

weiterlesen
Solarpaket: Mehr Solarstrom, weniger Bürokratie

Meldung

©Jörg Lantelme/fotolia.com


02.10.2024

Zur Überlassungshöchstdauer bei Leiharbeit

Der EuGH muss Fragen zur Berechnung der Überlassungshöchstdauer von Leiharbeitnehmern nach einem Betriebsübergang klären.

weiterlesen
Zur Überlassungshöchstdauer bei Leiharbeit

Steuerboard

Dr. Erik Muscheites / Dr. Laurenz Lipp


01.10.2024

EU/EWR-Familienstiftungen: Erklärungs- und Anzeigepflichten und die Anwendung der Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung im Kontext der Escape-Klausel

In der Praxis ist festzustellen, dass bei inländischen Stiftern, Bezugsberechtigten oder Anfallsberechtigten von ausländischen Familienstiftungen häufig Unsicherheiten darüber bestehen, ob und wann eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erforderlich ist.

weiterlesen
EU/EWR-Familienstiftungen: Erklärungs- und Anzeigepflichten und die Anwendung der Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung im Kontext der Escape-Klausel

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank