Das OVG Schleswig-Holstein hat klargestellt, dass das landesrechtliche Gleichstellungsgebot auch von einer Gemeinde- bzw. Stadtvertretung zu beachten ist, wenn sie Vertreter/innen in Gremien privatrechtlich organisierter Gesellschaften entsendet.
Streitgegenstand war eine gemäß Gemeindeordnung ausgesprochene Beanstandung des Bürgermeisters der Stadt Husum gegenüber dem Stadtverordnetenkollegium. Dieses hatte im Jahre 2015 beschlossen, vier Männer und eine Frau in den Aufsichtsrat der Tourismus- und Stadtmarketing Husum GmbH (TSMG) zu entsenden. Nach Auffassung des Bürgermeisters falle auch die Entsendung ehrenamtlich Tätiger in den Aufsichtsrat einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft wie der TSMG in den Geltungsbereich des Gleichstellungsgesetzes und dessen Gebot paritätischer Besetzung.
War das Gleichstellungsgesetz anwendbar?
Das Stadtverordnetenkollegium hatte gegen diese Beanstandung geklagt und zur Begründung vor allem geltend gemacht, dass das Gleichstellungsgesetz in diesem Fall nicht anwendbar sei. Die Beanstandung greife unzulässig in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie ein. Dem war das Verwaltungsgericht allerdings nicht gefolgt.
Frauen und Männer sollen jeweils hälftig berücksichtigt werden
Auf die Berufung des Stadtverordnetenkollegiums hat das Oberverwaltungsgericht diese Entscheidung mit Urteil vom 06.12.2017 (3 LB 11/17) bestätigt. Es führte in der mündlichen Urteilsbegründung aus, dass der beklagte Bürgermeister den Beschluss zu Recht beanstandet habe, weil das Stadtverordnetenkollegium nicht beachtet habe, dass auch bei der Benennung von Vertreterinnen und Vertretern für Aufsichtsräte Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden sollen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
(OVG Schleswig-Holstein, PM vom 06.12.2017 / Viola C. Didier)