Der Ausschluss von Arbeitnehmern, deren Arbeitseinkommen sich durch Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns erhöht hat, von einer zusätzlichen, freiwillig gewährten Leistung des Arbeitgebers ist sachlich nicht gerechtfertigt und verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 30.09.2026 (10 AZR 62/26) entschieden.
Inflationspauschale nur für bestimmte Beschäftigte
Der Kläger arbeitete als vollzeitbeschäftigte Servicekraft und erhielt zunächst 10,56 € brutto pro Stunde. Zum 01.10.2022 stieg sein Stundenlohn aufgrund der gesetzlichen Mindestlohnerhöhung auf 12,00 €. Ab November 2022 zahlte die Arbeitgeberin ihren Beschäftigten für 26 Monate eine freiwillige „Inflationspauschale“ von monatlich 115,38 e netto. Arbeitnehmer, die am 30.09.2022 weniger als 11,49 € je Stunde oder mehr als 4.000,00 € brutto verdienten, erhielten dagegen lediglich einmalig 250,00 €. Auch der Kläger fiel unter diese Regelung.
Die Arbeitgeberin argumentierte, Beschäftigte, deren Einkommen durch den höheren Mindestlohn gestiegen sei, seien weniger ausgleichsbedürftig. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht folgten zunächst dieser Auffassung.
BAG sieht Verstoß gegen Gleichbehandlung
Das BAG gab dem Kläger Recht. Bei freiwilligen Leistungen muss ein Arbeitgeber Gruppen nach sachlich nachvollziehbaren Kriterien bilden. Eine Benachteiligung darf weder willkürlich sein noch gesetzlichen Wertentscheidungen widersprechen.
Der Ausschluss von Mindestlohnempfängern erfülle diese Anforderungen nicht. Der gesetzliche Mindestlohn soll nach dem Willen des Gesetzgebers angemessene Mindestarbeitsbedingungen sichern und gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen. Eine Mindestlohnerhöhung dürfe deshalb nicht dazu führen, dass Beschäftigte bei einer zusätzlichen freiwilligen Leistung schlechtergestellt werden.
Dies gelte besonders für eine Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG. Sie sollte zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gezahlt werden. Bei Mindestlohnempfängern ist dieses geschuldete Entgelt gerade der gesetzliche Mindestlohn.

