• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Gewinnrealisierung bei der Vorschussentnahme durch Insolvenzverwalter

12.09.2016

Meldung, Steuerrecht

Gewinnrealisierung bei der Vorschussentnahme durch Insolvenzverwalter

Beitrag mit Bild

Im Streitfall wurde vom Insolvenzverwalter aufgrund eines Beschlusses die entnahmefähige Leistung berechnet und entnommen. Hierdurch ist ein entsprechender Ertrag realisiert worden.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit der Frage befasst, ob ein Vergütungsvorschuss nach der lnsolvenzrechtlichen Vergütungsordnung bei einem bilanzierenden lnsolvenzverwalter zum Zeitpunkt des Zuflusses als erfolgsneutrale Abschlagszahlung zu passivieren ist oder ob bereits Gewinnrealisierung eingetreten ist, mit der Folge, dass der Zufluss erfolgswirksam zu erfassen ist.

Die Kläger sind als Insolvenzverwalter tätig. Das Amtsgericht bewilligte ihnen für ihre bisherigen Leistungen in dem Insolvenzverfahren einen Vergütungsvorschuss in Höhe von 4,5 Mio. Euro. Diesen bilanzierten sie erfolgsneutral als erhaltene Anzahlungen. Der Vorschuss sei vorläufiger Natur; es handele sich lediglich um eine Abschlagszahlung auf die später festzusetzende endgültige Verwaltervergütung. Dem folgte das Finanzamt nicht. Es vertrat die Auffassung, dass bereits mit dem Zufluss des Vorschusses Gewinnrealisierung eingetreten sei.

FG bejaht Gewinnrealisierung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die hiergegen erhobene Klage Urteil 16 K 647/15 F vom 28.01.2016 abgewiesen. Das Finanzamt habe eine Gewinnrealisierung zutreffend bejaht. Denn mit dem Vorschuss werde die bisherige Tätigkeit des Insolvenzverwalters abgegolten. Durch das Tätigwerden in dem Insolvenzverfahren hätten die Kläger ihre Verpflichtung wirtschaftlich erfüllt; sie hätten den Vorschuss „verdient“. Der Anspruch auf die Gegenleistung habe ihnen „so gut wie sicher“ zugestanden. Daher sei die Behandlung des Vorschusses als Anzahlung nicht sachgerecht.

Zeitpunkt des Zuflusses unbeachtlich

Dies gelte ungeachtet des Umstands, so die Richter, dass die Festsetzung der Verwaltervergütung erst mit Beendigung des Insolvenzverfahrens erfolge. Denn das Insolvenzgericht stimme der Vorschussentnahme bereits dann zu, wenn der Verwalter eine selbstständig abrechenbare und vergütungsfähige Teilleistung erbracht habe. Selbst wenn es später nicht mehr zur Erledigung der restlichen Teilleistungen komme, dürfe er regelmäßig das bisherige Honorar behalten. Bei einer Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse sei der Vorschuss nicht zurückzuerstatten. Dies rühre daher, dass die Vorschussgewährung gerade auch das Ausfallrisiko der Verwalters mindern solle.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (Az. IV R 20/16) zugelassen.

(FG Düsseldorf, NL vom 09.09.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©magele-picture/fotolia.com


03.07.2025

Privatgutachten: FG-Urteil bringt Vermietern Rückenwind

Ein Privatgutachten kann als wirksamer Nachweis für eine verkürzte Restnutzungsdauer von Gebäuden zur steuerlichen Abschreibung anerkannt werden.

weiterlesen
Privatgutachten: FG-Urteil bringt Vermietern Rückenwind

Meldung

©Janina Dierks/fotolia.com


03.07.2025

Sommer, Sonne, Job – wer im Urlaub dienstlich erreichbar ist

Erreichbarkeit im Urlaub ist für viele längst zur Norm geworden, nicht selten getrieben von äußeren Erwartungen, zeigt eine aktuelle Studie.

weiterlesen
Sommer, Sonne, Job – wer im Urlaub dienstlich erreichbar ist

Steuerboard

Raphael Baumgartner


03.07.2025

Steuerliche Abzugsverbote und Verluste aus der Gewährung von Darlehen durch Personengesellschaften – wie passt das zusammen?

Mit Urteil vom 27.11.2024 (I R 21/22) hat sich der BFH mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine GmbH einen Verlust aus der Abschreibung einer Darlehensforderung steuerlich geltend machen kann, wenn das Darlehen an eine Tochtergesellschaft vergeben wird, an der die GmbH mittelbar über eine vermögensverwaltende KG beteiligt ist.

weiterlesen
Steuerliche Abzugsverbote und Verluste aus der Gewährung von Darlehen durch Personengesellschaften – wie passt das zusammen?

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank