Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit der Frage befasst, ob ein Vergütungsvorschuss nach der lnsolvenzrechtlichen Vergütungsordnung bei einem bilanzierenden lnsolvenzverwalter zum Zeitpunkt des Zuflusses als erfolgsneutrale Abschlagszahlung zu passivieren ist oder ob bereits Gewinnrealisierung eingetreten ist, mit der Folge, dass der Zufluss erfolgswirksam zu erfassen ist.
Die Kläger sind als Insolvenzverwalter tätig. Das Amtsgericht bewilligte ihnen für ihre bisherigen Leistungen in dem Insolvenzverfahren einen Vergütungsvorschuss in Höhe von 4,5 Mio. Euro. Diesen bilanzierten sie erfolgsneutral als erhaltene Anzahlungen. Der Vorschuss sei vorläufiger Natur; es handele sich lediglich um eine Abschlagszahlung auf die später festzusetzende endgültige Verwaltervergütung. Dem folgte das Finanzamt nicht. Es vertrat die Auffassung, dass bereits mit dem Zufluss des Vorschusses Gewinnrealisierung eingetreten sei.
FG bejaht Gewinnrealisierung
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die hiergegen erhobene Klage Urteil 16 K 647/15 F vom 28.01.2016 abgewiesen. Das Finanzamt habe eine Gewinnrealisierung zutreffend bejaht. Denn mit dem Vorschuss werde die bisherige Tätigkeit des Insolvenzverwalters abgegolten. Durch das Tätigwerden in dem Insolvenzverfahren hätten die Kläger ihre Verpflichtung wirtschaftlich erfüllt; sie hätten den Vorschuss „verdient“. Der Anspruch auf die Gegenleistung habe ihnen „so gut wie sicher“ zugestanden. Daher sei die Behandlung des Vorschusses als Anzahlung nicht sachgerecht.
Zeitpunkt des Zuflusses unbeachtlich
Dies gelte ungeachtet des Umstands, so die Richter, dass die Festsetzung der Verwaltervergütung erst mit Beendigung des Insolvenzverfahrens erfolge. Denn das Insolvenzgericht stimme der Vorschussentnahme bereits dann zu, wenn der Verwalter eine selbstständig abrechenbare und vergütungsfähige Teilleistung erbracht habe. Selbst wenn es später nicht mehr zur Erledigung der restlichen Teilleistungen komme, dürfe er regelmäßig das bisherige Honorar behalten. Bei einer Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse sei der Vorschuss nicht zurückzuerstatten. Dies rühre daher, dass die Vorschussgewährung gerade auch das Ausfallrisiko der Verwalters mindern solle.
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (Az. IV R 20/16) zugelassen.
(FG Düsseldorf, NL vom 09.09.2016 / Viola C. Didier)