• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Gewinnrealisierung bei der Vorschussentnahme durch Insolvenzverwalter

12.09.2016

Meldung, Steuerrecht

Gewinnrealisierung bei der Vorschussentnahme durch Insolvenzverwalter

Beitrag mit Bild

Im Streitfall wurde vom Insolvenzverwalter aufgrund eines Beschlusses die entnahmefähige Leistung berechnet und entnommen. Hierdurch ist ein entsprechender Ertrag realisiert worden.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit der Frage befasst, ob ein Vergütungsvorschuss nach der lnsolvenzrechtlichen Vergütungsordnung bei einem bilanzierenden lnsolvenzverwalter zum Zeitpunkt des Zuflusses als erfolgsneutrale Abschlagszahlung zu passivieren ist oder ob bereits Gewinnrealisierung eingetreten ist, mit der Folge, dass der Zufluss erfolgswirksam zu erfassen ist.

Die Kläger sind als Insolvenzverwalter tätig. Das Amtsgericht bewilligte ihnen für ihre bisherigen Leistungen in dem Insolvenzverfahren einen Vergütungsvorschuss in Höhe von 4,5 Mio. Euro. Diesen bilanzierten sie erfolgsneutral als erhaltene Anzahlungen. Der Vorschuss sei vorläufiger Natur; es handele sich lediglich um eine Abschlagszahlung auf die später festzusetzende endgültige Verwaltervergütung. Dem folgte das Finanzamt nicht. Es vertrat die Auffassung, dass bereits mit dem Zufluss des Vorschusses Gewinnrealisierung eingetreten sei.

FG bejaht Gewinnrealisierung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die hiergegen erhobene Klage Urteil 16 K 647/15 F vom 28.01.2016 abgewiesen. Das Finanzamt habe eine Gewinnrealisierung zutreffend bejaht. Denn mit dem Vorschuss werde die bisherige Tätigkeit des Insolvenzverwalters abgegolten. Durch das Tätigwerden in dem Insolvenzverfahren hätten die Kläger ihre Verpflichtung wirtschaftlich erfüllt; sie hätten den Vorschuss „verdient“. Der Anspruch auf die Gegenleistung habe ihnen „so gut wie sicher“ zugestanden. Daher sei die Behandlung des Vorschusses als Anzahlung nicht sachgerecht.

Zeitpunkt des Zuflusses unbeachtlich

Dies gelte ungeachtet des Umstands, so die Richter, dass die Festsetzung der Verwaltervergütung erst mit Beendigung des Insolvenzverfahrens erfolge. Denn das Insolvenzgericht stimme der Vorschussentnahme bereits dann zu, wenn der Verwalter eine selbstständig abrechenbare und vergütungsfähige Teilleistung erbracht habe. Selbst wenn es später nicht mehr zur Erledigung der restlichen Teilleistungen komme, dürfe er regelmäßig das bisherige Honorar behalten. Bei einer Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse sei der Vorschuss nicht zurückzuerstatten. Dies rühre daher, dass die Vorschussgewährung gerade auch das Ausfallrisiko der Verwalters mindern solle.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (Az. IV R 20/16) zugelassen.

(FG Düsseldorf, NL vom 09.09.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©animaflora/fotolia.com


18.06.2026

BFH klärt Besteuerung von Arbeitnehmern auf Schiffen

Nicht jede Tätigkeit auf einem Schiff führt automatisch dazu, dass der Unternehmensstaat das Besteuerungsrecht erhält, so der BFH.

weiterlesen
BFH klärt Besteuerung von Arbeitnehmern auf Schiffen

Steuerboard

Laurenz Lipp / Nina Ilka


17.06.2026

Schluss mit fiktiven Zinsen – BFH befreit zinslose Ratenzahlungen im Privatvermögen von der Einkommensteuer

Wer ein Grundstück innerhalb der Familie verkauft und den Kaufpreis zinslos in Raten stunden lässt, musste bislang damit rechnen, dass das Finanzamt fiktive Zinsen berechnet und als Kapitalertrag besteuert. Damit ist jetzt Schluss.

weiterlesen
Schluss mit fiktiven Zinsen – BFH befreit zinslose Ratenzahlungen im Privatvermögen von der Einkommensteuer

Meldung

©jirsak/123rf.com


17.06.2026

Klimaneutral bis 2050: McDonald’s-Werbung beanstandet

McDonald’s darf nach einem Anerkenntnisurteil des LG München I nicht mehr mit einem unkonkreten Versprechen zur Klimaneutralität werben.

weiterlesen
Klimaneutral bis 2050: McDonald’s-Werbung beanstandet
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht