• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Gewinnrealisierung bei der Vorschussentnahme durch Insolvenzverwalter

12.09.2016

Meldung, Steuerrecht

Gewinnrealisierung bei der Vorschussentnahme durch Insolvenzverwalter

Beitrag mit Bild

Im Streitfall wurde vom Insolvenzverwalter aufgrund eines Beschlusses die entnahmefähige Leistung berechnet und entnommen. Hierdurch ist ein entsprechender Ertrag realisiert worden.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit der Frage befasst, ob ein Vergütungsvorschuss nach der lnsolvenzrechtlichen Vergütungsordnung bei einem bilanzierenden lnsolvenzverwalter zum Zeitpunkt des Zuflusses als erfolgsneutrale Abschlagszahlung zu passivieren ist oder ob bereits Gewinnrealisierung eingetreten ist, mit der Folge, dass der Zufluss erfolgswirksam zu erfassen ist.

Die Kläger sind als Insolvenzverwalter tätig. Das Amtsgericht bewilligte ihnen für ihre bisherigen Leistungen in dem Insolvenzverfahren einen Vergütungsvorschuss in Höhe von 4,5 Mio. Euro. Diesen bilanzierten sie erfolgsneutral als erhaltene Anzahlungen. Der Vorschuss sei vorläufiger Natur; es handele sich lediglich um eine Abschlagszahlung auf die später festzusetzende endgültige Verwaltervergütung. Dem folgte das Finanzamt nicht. Es vertrat die Auffassung, dass bereits mit dem Zufluss des Vorschusses Gewinnrealisierung eingetreten sei.

FG bejaht Gewinnrealisierung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die hiergegen erhobene Klage Urteil 16 K 647/15 F vom 28.01.2016 abgewiesen. Das Finanzamt habe eine Gewinnrealisierung zutreffend bejaht. Denn mit dem Vorschuss werde die bisherige Tätigkeit des Insolvenzverwalters abgegolten. Durch das Tätigwerden in dem Insolvenzverfahren hätten die Kläger ihre Verpflichtung wirtschaftlich erfüllt; sie hätten den Vorschuss „verdient“. Der Anspruch auf die Gegenleistung habe ihnen „so gut wie sicher“ zugestanden. Daher sei die Behandlung des Vorschusses als Anzahlung nicht sachgerecht.

Zeitpunkt des Zuflusses unbeachtlich

Dies gelte ungeachtet des Umstands, so die Richter, dass die Festsetzung der Verwaltervergütung erst mit Beendigung des Insolvenzverfahrens erfolge. Denn das Insolvenzgericht stimme der Vorschussentnahme bereits dann zu, wenn der Verwalter eine selbstständig abrechenbare und vergütungsfähige Teilleistung erbracht habe. Selbst wenn es später nicht mehr zur Erledigung der restlichen Teilleistungen komme, dürfe er regelmäßig das bisherige Honorar behalten. Bei einer Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse sei der Vorschuss nicht zurückzuerstatten. Dies rühre daher, dass die Vorschussgewährung gerade auch das Ausfallrisiko der Verwalters mindern solle.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (Az. IV R 20/16) zugelassen.

(FG Düsseldorf, NL vom 09.09.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com


07.11.2025

Soziale Herkunft bleibt für viele ein Karrierehemmnis

Die soziale Herkunft hat einen erheblichen Einfluss auf das berufliche Fortkommen, stärker als Alter, Geschlecht oder ethnische Zugehörigkeit.

weiterlesen
Soziale Herkunft bleibt für viele ein Karrierehemmnis

Meldung

©olando/fotolia.com


07.11.2025

BVerfG stärkt Diesel-Kläger: Grundrecht auf Rechtsschutz verletzt

Die vorschnelle Zurückweisung einer Berufung im Dieselverfahren ohne Berücksichtigung europarechtlicher Entwicklungen verstößt gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.

weiterlesen
BVerfG stärkt Diesel-Kläger: Grundrecht auf Rechtsschutz verletzt

Meldung

©Marco2811/fotolia.com


06.11.2025

BFH zur Verlustnutzung trotz Anteilsübernahme

Der BFH schafft Klarheit bei § 8c KStG: Verluste dürfen trotz schädlichem Beteiligungserwerb zurückgetragen werden.

weiterlesen
BFH zur Verlustnutzung trotz Anteilsübernahme

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank