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18.03.2016

Meldung, Steuerrecht

Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen

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Gewinnrealisierungen fallen nur für Abschlagszahlungen im Sinne des § 8 Abs. 2 HOAI a. F. an, die bis zum 17.08.2009 vertraglich vereinbart wurden.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem aktuellen BMF-Schreiben die ursprüngliche Rechtslage bei der Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen wiederhergestellt und die Verwaltungsanweisung vom 29.06.2015 aufgehoben.

Die Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 14.05.2014 (Az. VIII R 25/11) wird laut aktuellem BMF-Schreiben vom 15.03.2016 auf Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI a. F. begrenzt. § 8 Abs. 2 HOAI a. F. gilt für Leistungen, die bis zum 17.08.2009 vertraglich vereinbart wurden. Für diese Fälle wird es nicht beanstandet, wenn die Grundsätze der o.g. BFH-Entscheidung erstmalig im Wirtschaftsjahr angewendet werden, das nach dem 23.12.2014 beginnt. Zur Vermeidung von Härten kann der Steuerpflichtige den aus der erstmaligen Anwendung der Grundsätze der BFH-Entscheidung resultierenden Gewinn gleichmäßig entweder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und das folgende Wirtschaftsjahr oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre verteilen.

Positiv: Bürokratieaufwand wird vermieden

Der DStV begrüßt die Rückkehr zur Anwendung der alten Rechtslage ausdrücklich, da hierdurch unnötiger Bürokratieaufwand vermieden wird und die Vorgehensweise praxisbewährt ist. Die Gewinnrealisierung tritt nur noch in den Fällen ein, die dem Sachverhalt des BFH-Urteiles vom 14.05.2014 entsprechen. Keine Anwendung findet das Urteil mehr auf Abschlagszahlungen gemäß § 15 der 2013 modifizierten HOAI und nach § 632a BGB.

(BMF vom 15.03.2016 / DStV vom 17.03.2016/ Viola C. Didier)


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