• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf die erweiterte Kürzung

18.06.2025

Meldung, Steuerrecht

Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf die erweiterte Kürzung

Ein aktuelles Urteil des FG Münster verdeutlicht die strikten Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer. Kapitalgesellschaften sollten besondere Vorsicht walten lassen, wenn sie fremden Grundbesitz vermieten, selbst wenn keine Gewinnabsicht vorliegt.

Beitrag mit Bild

©magele-picture/fotolia.com

Die Vermietung fremden Grundbesitzes ist für die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung auch dann schädlich, wenn die Vermietung ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 26.03.2025 (13 K 391/23 G) entschieden.

Darum ging es im Streitfall

Die Klägerin, eine GmbH, verwaltet überwiegend eigenen Grundbesitz. Zusätzlich mietete sie gewerbliche Räume zum Betrieb einer Gaststätte an und verpachtete diese an eine andere GmbH weiter. Das Finanzamt versagte die von der Klägerin in ihren Gewerbesteuererklärungen geltend gemachte erweiterte Kürzung nach einer Betriebsprüfung unter Hinweis auf die schädliche Vermietung fremden Grundbesitzes und die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen (u.a. Blockheizkraftwerk, Kühlanlagen, Lastenaufzug).

Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, dass ihre Tätigkeit rein vermögensverwaltend sei, da die Zwischenvermietung nicht auf Gewinnerzielungsabsicht beruhe. Hierzu bringt sie von dem aus der Verpachtung erzielten Überschuss noch anteilige Gemeinkosten (Personalkosten, Kfz-Kosten, Rechtsberatung etc.) in Abzug.

Kein Steuervorteil für Kapitalgesellschaften ohne Gewinnerzielung

Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die erweiterte Kürzung nur für Unternehmen erlaube, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, weshalb die Vermietung fremden Grundbesitzes die erweiterte Kürzung ausschließe.

Anders als bei natürlichen Personen oder Personengesellschaften spiele die Frage, ob eine Gewinnerzielungsabsicht bestehe, bei Kapitalgesellschaften keine Rolle, da deren gesamte Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 GewStG als gewerblich gelte. Bereits deshalb verfange die Argumentation der Klägerin mit Bezug auf die fehlende Gewinnerzielungsabsicht nicht. Nicht überzeugend sei es auch, die Betätigung des einheitlichen Gewerbebetriebs einer Kapitalgesellschaft zu atomisieren und hinsichtlich des Teils der Verwaltung fremden Grundbesitzes nach einer Gewinnerzielungsabsicht zu fragen.

Unabhängig davon habe die Klägerin die fehlende Gewinnerzielungsabsicht nicht nachgewiesen. Die von ihr angesetzten Gemeinkosten seien nicht sachgerecht zugeordnet und auch der Höhe nach nicht plausibel. Schließlich wäre der Klägerin die erweiterte Kürzung selbst dann zu versagen gewesen, wenn man der Gewinnerzielungsabsicht eine Bedeutung beimessen wollte. Denn ein aus fehlender Gewinnerzielungsabsicht entstehender Verlust hätte eine verdeckte Gewinnausschüttung zur Folge.


FG Münster vom 16.06.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©DOC RABE Media/fotolia.com


16.07.2025

Frauenquote: Von der Maßnahme zur Mentalitätsänderung

Eine aktuelle Studie belegt: In Betrieben mit freiwilliger Frauenquote herrscht ein egalitäreres Verständnis von Geschlechterrollen.

weiterlesen
Frauenquote: Von der Maßnahme zur Mentalitätsänderung

Meldung

adiruch/123rf.com


16.07.2025

DRSC-Briefing Paper zum Referentenentwurf zur CSRD-Umsetzung

Das DRSC hat prompt mit einem Briefing Paper zum Referentenentwurf zur Umsetzung der europäischen CSRD-Richtlinie reagiert.

weiterlesen
DRSC-Briefing Paper zum Referentenentwurf zur CSRD-Umsetzung

Steuerboard

Sebastian Löcherbach / Marcel Duplois


15.07.2025

BFH: Zur Schenkungsteuerpflicht personenbezogener Einlagen in die Kapitalrücklage einer GmbH

Einlagen in die Kapitalrücklage gehören in der Praxis der GmbH-Finanzierung zum Alltag. Steuerlich brisant werden sie, wenn ein Gesellschafter überproportional (disquotal) viel einlegt und die Mitgesellschafter davon profitieren.

weiterlesen
BFH: Zur Schenkungsteuerpflicht personenbezogener Einlagen in die Kapitalrücklage einer GmbH

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank