• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Gewerkschaftsmitglied muss Aufsichtsratstantieme teils an Gewerkschaftsstiftung abführen

15.01.2019

Arbeitsrecht, Meldung

Gewerkschaftsmitglied muss Aufsichtsratstantieme teils an Gewerkschaftsstiftung abführen

Beitrag mit Bild

©Gina Sanders/fotolia.com

Gewerkschaftsmitglieder sind auch dann verpflichtet, einen Teil ihrer eingenommenen Aufsichtsratstantiemen satzungsgemäß an die gewerkschaftseigene Stiftung abzuführen, wenn sie nicht über eine Liste der Gewerkschaft gewählt oder von dieser bei der Kandidatur unterstützt wurden. Dies hat das OLG Frankfurt am Main entschieden.

Der Beklagte war Mitglied der klagenden Gewerkschaft IG Metall. Nach § 3 der Gewerkschaftssatzung müssen Gewerkschaftsmitglieder, die Funktionen in einem übergeordneten Überwachungs- und Entscheidungsgremium (z.B. als Aufsichtsratsmitglied) wahrnehmen, einen Teil der dafür erhaltenen Vergütung an die gewerkschaftseigene Hans-Böckler-Stiftung abführen. Die Regelung setzt einen Beschluss über die Abführungsregelungen des Bundesausschusses des DGB um.

IG Metall verlangt Teil der Aufsichtsratsvergütung

Der Beklagte war drei Jahre Mitglied im Aufsichtsrat einer GmbH. Für dieses Amt hatte er nicht auf der von der IG Metall aufgestellten Liste kandidiert, sondern eigenständig. Die IG Metall nimmt den Beklagten nun auf Abführung eines Teils der erhaltenen Aufsichtsratsvergütung in Anspruch. Der Beklagte meint, er sei bereits deshalb nicht verpflichtet, einen Teil der Einkünfte abzuführen, weil er nicht über eine Liste der Klägerin in den Aufsichtsrat gewählt worden sei. Außerdem hätten die auf der Liste der Gewerkschaft kandidierenden Mitglieder versucht, seine Kandidatur zu verhindern und sich ihm gegenüber rassistisch und beleidigend geäußert.

Urteil: Abführungsverpflichtung ist wirksam

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Frankfurt am Main keinen Erfolg (Urteil vom 18.12.2018 – 4 U 86/18). § 3 der Gewerkschaftssatzung enthalte eine wirksame Verpflichtung der Mitglieder, einen Teil der erlangten Aufsichtsratstantiemen an die gewerkschaftseigene Stiftung abzuführen. Die Bestimmung setze entsprechende Beschlüsse des DGB um, zu welchem auch die IG Metall gehöre. Das vom Beklagten geschilderte unangemessene Verhalten einzelner Gewerkschaftsmitglieder ihm gegenüber könne der IG Metall nicht in der Weise zugerechnet werden, dass ihre satzungsgemäßen Ansprüche verwirkt seien.

Fehlanreize für eine Kandidatur sollen verhindert werden

Das OLG betont: „Aus Gründen der Gleichbehandlung ist es geboten, dass sämtliche Mitglieder der Klägerin mit einem entsprechenden Mandat verpflichtet sind, die in der Richtlinie geregelten Anteile ihrer Bezüge an die Hans-Böckler-Stiftung abzuführen, unabhängig davon, ob ihre jeweilige Kandidatur von der Klägerin unterstützt wurde oder nicht.“ Mit der Regelung sollten „generelle Fehlanreize“ für eine Kandidatur verhindert werden, da sich andernfalls „Gewerkschaftsmitglieder deutlich besser stellen“ würden, wenn sie sich nicht auf Gewerkschaftslisten setzen oder in sonstiger Weise unterstützen lassen würden. Die Abführungspflicht stelle keine Gegenleistung für die Unterstützung bei der Wahl dar. Es gehe vielmehr darum, „einerseits zu verhindern, dass sich Kandidaten für den Aufsichtsrat wegen der dort gezahlten Vergütung bewerben und andererseits die Mitbestimmung durch die Unterstützung der Hans-Böckler-Stiftung zu fördern“.

(OLG Frankfurt am Main, PM vom 15.01.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Arbeitsrecht (Erich Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

©stockWERK/fotolia.com


07.11.2024

BFH: Steuerrechtliche Bewertung unentgeltlicher Wärmelieferungen

Der BFH entschied, dass unentgeltliche Wärmelieferungen an andere Unternehmer als steuerpflichtig und nach Selbstkosten zu bemessen sind.

weiterlesen
BFH: Steuerrechtliche Bewertung unentgeltlicher Wärmelieferungen

Meldung

©Bartolomiej Pietrzyk/123rf.com


07.11.2024

Kein Freibetrag für freiwillig krankenversicherte Betriebsrentner

Pflichtversicherte Betriebsrentner können seit 2020 einen Freibetrag nutzen, der freiwillig Versicherten nicht zusteht, so das BSG.

weiterlesen
Kein Freibetrag für freiwillig krankenversicherte Betriebsrentner

Meldung

©Butch/fotolia.com


06.11.2024

Höhere Sozialabgaben für Gutverdiener

Das Bundeskabinett hat die „Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025“ beschlossen. Der Bundesrat muss ihr noch zustimmen.

weiterlesen
Höhere Sozialabgaben für Gutverdiener

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank