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11.05.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Gewerkschaft Vereinigung Cockpit e.V. scheitert mit Grundrechtsklage

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© Gabriele Rohde / fotilia.com

Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hat die Grundrechtsklage der Gewerkschaft Vereinigung Cockpit e.V. gegen das Land Hessen zurückgewiesen. Kein Gericht des Landes Hessen kann einer Gewerkschaft ein über das Grundgesetz hinausgehendes Streikrecht zubilligen.

Die Gewerkschaft hatte sich mit ihrer Klage gegen ein im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenes Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. September 2015 gewandt, durch das ihr die Durchführung eines Streiks sowie der Aufruf ihrer Mitglieder zum Streik untersagt worden waren. Das Landesarbeitsgericht hielt den Streik für offensichtlich rechtswidrig, da die Gewerkschaft ihn zumindest auch gegen Pläne des Arbeitsgebers zum Konzernumbau gerichtet und damit ein unzulässiges Streikziel verfolgt habe. Denn Art. 9 Abs. 3 GG schütze Arbeitskämpfe nur, wenn sie um ein tariflich regelbares Ziel geführt würden. Bei einem Streik gegen die Unternehmensausrichtung sei dies nicht der Fall.

Gelten in Hessen andere Rechte?

Die Antragstellerin sah sich nun durch dieses Urteil in ihrem durch Art. 29 Abs. 4 HV garantierten Streikrecht verletzt. Das Hessische Landesarbeitsgericht habe verkannt, dass die Hessische Verfassung das Streikrecht – im Unterschied zu Art. 9 Abs. 3 GG – umfassend gewährleiste, also insbesondere nicht auf Streikziele beschränke, die tarifvertraglich regelbare Gegenstände beträfen. Die Hessische Landesverfassung enthalte insoweit nämlich eine Mehrgewährleistung gegenüber dem Grundgesetz.

Kein Erfolg vor dem Staatsgerichtshof

Der Staatsgerichtshof hessen hat mit Urteil vom 10.05.2017 (P.St. 2545) entschieden, dass die Grundrechtsklage unzulässig ist, da sich die Gewerkschaft mit inhaltsgleichem Klageziel – nämlich der Feststellung einer Verletzung ihres verfassungsmäßig garantierten Streikrechts – im Wege der Verfassungsbeschwerde zugleich an das Bundesverfassungsgericht gewandt hat. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof – StGHG – führt jedoch eine in derselben Sache zum Bundesverfassungsgericht erhobene Verfassungsbeschwerde zur Unzulässigkeit der Grundrechtsklage. Zwar kann ausnahmsweise in gleicher Sache eine Grundrechtsklage zum Staatsgerichtshof neben einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben werden, wenn die Hessische Verfassung einen weitergehenden Grundrechtsschutz gewährleistet als das Grundgesetz (§ 43 Abs. 1 Satz 3 StGHG). Im konkret entschiedenen Fall bestand jedoch für die Gewerkschaft – so der Staatsgerichtshof in seinem Urteil – kein weiterreichendes Streikrecht aus der Hessischen Verfassung.

Keine Sonderbehandlung in Hessen

Der Staatsgerichtshof hat dahinstehen lassen, ob sich aus der Verfassungsvorschrift des Art. 29 Abs. 4 HV bei isolierter Betrachtung ein über die Gewährleistung von Art. 9 Abs. 3 GG hinausgehendes Streikrecht herleiten lässt. Denn das Hessische Landesarbeitsgericht habe jedenfalls unter Berücksichtigung der Kollisionsnormen von Art. 31 GG und Art. 142 GG der Gewerkschaft kein Streikrecht zubilligen dürfen, das über dasjenige aus Art. 9 Abs. 3 GG hinausreiche. Nach Art. 142 GG blieben Grundrechte der Landesverfassungen nur in Kraft, soweit sie mit den im Grundgesetz gewährleisteten Grundrechten übereinstimmten; bei Widersprüchen der Schutzbereiche löse Art. 31 GG den Konflikt zu Gunsten der bundes(verfassungs)rechtlichen Regelung. Das sei hier der Fall.

(StGH Wiesbaden, PM vom 10.05.2017 / Viola C. Didier)


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