Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass das Vorliegen erheblicher Steuerschulden eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen kann.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer mehrere Jahre keine Steuererklärungen mehr abgegeben. Es waren Steuerschulden in erheblichem Umfang aufgelaufen. Dies nahm die Stadt zum Anlass, ihm auf Dauer jegliche Gewerbeausübung zu untersagen. Mit Blick auf die seit längerem bestehenden Steuerrückstände und sein diesbezügliches Gesamtverhalten sei der Unternehmer als gewerberechtlich unzuverlässig einzustufen.
Gewerbeuntersagung als Bedrohung der Existenz
Dagegen wehrte sich der Unternehmer und erhob Klage. Er lebe inzwischen wieder in geordneten Verhältnissen. Die ausstehenden Steuererklärungen habe er mittlerweile abgegeben. Außerdem bemühe er sich mit Erfolg, seinen Betrieb so zu führen, dass er seinen laufenden steuerlichen und sonstigen Verpflichtungen nachkommen könne. Diese Einnahmequelle würde versiegen, wenn er sein Gewerbe aufgeben müsste. Im Angestelltenverhältnis könne er die ausstehende Summe nicht erwirtschaften.
Gewerberechtlich unzuverlässig – auf den Zeitpunkt kommt es an
Das VG Koblenz wies die Klage mit Urteil vom 11.12.2015 (Az. 5 K 703/15.KO) ab. Nach Auffassung des Gerichts habe der Kläger, mit Blick auf die über einen längeren Zeitraum entstandenen erheblichen Steuerschulden und die mangelnde Wahrnehmung seiner steuerlichen Erklärungspflichten, ein Verhalten gezeigt, das ihn als gewerberechtlich unzuverlässig ausweist. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung sei dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des Widerspruchsbescheids. Von daher komme es auf etwaige Verbesserungen nach diesem Zeitpunkt für die Entscheidung nicht an. Ungeachtet dessen habe der Kläger aber auch trotz anerkennenswerter Verbesserungen kein tragfähiges Konsolidierungskonzept vorgelegt.
(VG Koblenz, PM vom 21.12.2015/ Viola C. Didier)