• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Gewerbesteuerliche Kürzung und Streubesitzdividenden – passt das zusammen?

12.06.2023

Steuerboard

Gewerbesteuerliche Kürzung und Streubesitzdividenden – passt das zusammen?

Obwohl es bisher eher stiefmütterlich behandelt wurde, könnte das Zusammenspiel außensteuerlicher Neuregelungen ab dem Jahr 2022 mit der gewerbesteuerlichen Kürzung zu einer signifikanten Erhöhung der Gewerbesteuerbelastung für Beteiligte an Private-Equity-Fonds führen. Die gewerbesteuerliche Kürzung spielt bei Beteiligungen an gewerblichen Private-Equity-Fonds seit jeher eine bedeutende Rolle, da eine fehlende Kürzungsmöglichkeit zu einer Gewerbesteuerbelastung in Höhe von ca. 15 % führen kann. Ob und inwieweit eine Kürzung möglich ist, hängt von der Qualifikation des Fonds sowie den Erträgen, die der Fonds erzielt, ab. Bei einer Beteiligung an einem gewerblichen Fonds ermöglicht § 9 Nr. 2 GewStG grundsätzlich eine gewerbesteuerliche Kürzung des Gewinnanteils aus dem Fonds. Die Vorschrift nimmt seit dem Jahr 2017 jedoch solche Einkünfte von der Kürzung aus, die bei Anwendung der Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung einer Besteuerung unterliegen würden. Bis zum 31.12.2021 betraf dies insbesondere Zinseinkünfte, während Dividendenerträge und Veräußerungsgewinne kürzungsfähig waren. Seit dem 01.01.2022 gelten aber zudem neue Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung, weshalb auch sog. Streubesitzdividenden der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen können. Es lohnt sich daher, das Zusammenspiel dieser außensteuerlichen Neuregelung mit der gewerbesteuerlichen Kürzung näher zu beleuchten.

Gewerbesteuerliche Kürzung und Streubesitzdividenden – passt das zusammen?

StB, Fachberater für Internationales Steuerrecht, Dipl-Fw. (FH), M.A. (Taxation) Raphael Baumgartner
ist Counsel bei POELLATH, München

Grundzüge der Besteuerung von Dividenden in der Körperschaftsteuer

Gewerbliche Private-Equity-Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft werden für steuerliche Zwecke als transparente Mitunternehmerschaften behandelt. Die Erträge, die der Fonds erzielt, werden den deutschen Investoren daher ohne Ausschüttung des Fonds als Gewinnanteil aus einer Mitunternehmerschaft zugerechnet und unterliegen bei inländischen Kapitalgesellschaften grundsätzlich der Körperschaft- und Gewerbesteuer, soweit nicht eine Steuerbefreiung oder Kürzungsvorschrift anwendbar ist.

Bei Dividenden setzt eine solche Kürzung für Zwecke der Körperschaftsteuer eine (mittelbare) Beteiligungsquote des Investors an der ausschüttenden Zielgesellschaft in Höhe von mindestens 10 % voraus (§ 8b Abs. 4 und 6 KStG). Wird diese Quote nicht erreicht, unterliegt die Dividende vollständig der Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von 15,825 %. Wird die 10 %-Beteiligungsquote hingegen erreicht, ist die Dividende effektiv zu 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 1 und 5 KStG).

Bei einer angenommenen 100 %-Beteiligung des Fonds an der Zielgesellschaft setzte die Steuerfreiheit der Dividende somit zumindest eine 10 %-Beteiligung des Investors am Fonds voraus, was bei Beteiligungen an ausländischen Private-Equity-Fonds nur in Ausnahmefällen der Fall ist. Die Dividendeneinnahmen, die ein Fonds erzielt, unterliegen daher regelmäßig der deutschen Körperschaftsteuer. Wenn der Investor zusätzlich über ein Feeder-Vehikel in Rechtsform einer Personengesellschaft in den eigentlichen Fonds (sog. Master-Fonds) investiert, ist zudem nicht nur auf die Beteiligung am Feeder-Vehikel abzustellen, sondern es ist auch die Beteiligung des Feeder-Vehikels am Master-Fonds von Bedeutung. In solchen Fällen kann die Beteiligungsquote des deutschen Gesellschafters noch weiter verwässert werden, wodurch die Anwendung der Steuerbefreiung noch unwahrscheinlicher wird.

Die gewerbesteuerliche Kürzung bei Beteiligungen an Mitunternehmerschaften

Da der Gewinnanteil aus der Mitunternehmerschaft auch die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage beeinflusst, stellt sich die Frage, ob eine entsprechende Hinzurechnung eines Verlustanteils oder die Kürzung eines Gewinnanteils erforderlich oder möglich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Mitunternehmerschaft mit ihren Einkünften selbst der deutschen Gewerbesteuer unterlegen hat. Die Hinzurechnung oder Kürzung ist daher sowohl für Beteiligungen an in- als auch ausländischen Mitunternehmerschaften relevant.

Nach § 8 Nr. 8 GewStG ist ein Verlustanteil bei einem deutschen Investor für Zwecke der Gewerbesteuer vollständig und ausnahmslos zu korrigieren. Ein etwaiger Verlustanteil aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft mindert daher nicht die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage des Investors.

Falls aus der Beteiligung an der Mitunternehmerschaft ein positiver Gewinnanteil resultiert, kommt eine Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG in Betracht, welche bis einschließlich des Erhebungszeitraums 2016 uneingeschränkt möglich war. Mit Wirkung zum Jahr 2017 wurde die Vorschrift vom Gesetzgeber jedoch als Reaktion auf ein – aus Sicht der Finanzverwaltung unerwünschtes – BFH-Urteil geändert. Seither ist die Kürzung bei Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften nur möglich, soweit im Gewinnanteil keine Einkünfte enthalten sind, die der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen würden, falls der Fonds eine Kapitalgesellschaft wäre. Diese sehr komplexe Neuregelung mit vielen Konjunktiven führte im Endeffekt dazu, dass sog. passive Einkünfte im Sinne der §§ 7 und 8 AStG nicht mehr nach § 9 Nr. 2 GewStG gekürzt werden können, wobei der genaue Umfang und die Prüfung der Vorschrift bis heute umstritten sind.

Für Beteiligungen an Private Equity Fonds hatte dies insbesondere eine Auswirkung auf Zinseinkünfte, die der Fonds erzielt, da diese bis zum 31.12.2016 nach § 9 Nr. 2 GewStG gekürzt werden konnten. Eine Kürzung seit dem 01.01.2017 sollte aber nicht mehr möglich sein, da Zinseinnahmen regelmäßig Einkünfte darstellen, die der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen würden. Für die übrigen Bestandteile des Gewinnanteils, bei denen es sich regelmäßig um Dividenden und Veräußerungsgewinne handelt, war eine uneingeschränkte Kürzung, zumindest bis zum 31.12.2021, weiterhin möglich.

Auswirkungen aufgrund der Neuregelung der Hinzurechnungsbesteuerung?

Mit Wirkung zum 01.01.2022 wurden die Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung auf Grundlage des ATADUmsG geändert. Während die unmittelbaren Folgen der Neuregelungen Gegenstand zahlreicher Diskussionen und Beiträge waren, wurden etwaige Folgewirkungen, etwa auf die gewerbesteuerliche Kürzung, noch nicht näher beleuchtet. Wie bereits erläutert, ist eine Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG nicht möglich, soweit im Gewinnanteil aus der ausländischen Personengesellschaft Einkünfte enthalten sind, die der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen würden. In diese Kerbe schlägt die Neuregelung des § 8 AStG. Während Zinseinkünfte weiterhin als passive Einkünfte und Veräußerungsgewinne als aktive Einkünfte qualifizieren (insoweit kommt es zu keinen wesentlichen Änderungen im Vergleich zum Ergebnis bis zum 31.12.2021), muss die Behandlung von Dividenden näher geprüft werden. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG sind seit dem 01.01.2022 insbesondere sog. Streubesitzdividenden (also Dividenden von Gesellschaften an Beteiligte, die zu weniger als 10 % beteiligt sind) als passive Einkünfte zu qualifizieren, die der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen können. Der Gewinnanteil ist für Zwecke der gewerbesteuerlichen Kürzung daher nicht mehr nur auf Zinseinkünfte, sondern auch auf etwaige Streubesitzdividenden zu untersuchen, da eine Kürzung für solche Dividenden potenziell ausscheidet.

Die maßgebliche Beteiligungsquote bei der Prüfung, ob eine Streubesitzdividende vorliegt, sollte dabei die Beteiligungsquote des Fonds an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft und nicht die mittelbare Beteiligungsquote des Investors sein. Wenn aus Sicht des Fonds keine Streubesitzdividende vorliegt, sollte eine gewerbesteuerliche Kürzung auf Ebene des Investors weiterhin auch für solche Dividenden möglich sein. Erreicht der Fonds die 10 %-Beteiligungsquote nicht, besteht ein signifikantes Risiko, dass eine Kürzung ausscheidet.

Noch komplizierter gestaltet sich die Prüfung der relevanten Beteiligungsquote bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen oberhalb des (Master-)Fonds, mithin insbesondere in Master-Feeder-Strukturen. In solchen Fällen kommt es potenziell auf die mittelbare Beteiligung der Feeder-Personengesellschaft an der ausschüttenden Gesellschaft an. Diese ist im Zweifel geringer als die Beteiligung des Master-Fonds, weshalb genau geprüft werden sollte, über welches Vehikel in den Fonds investiert wurde.

Zusammenfassung

Die Neuregelung der Hinzurechnungsbesteuerung und insbesondere die daraus resultierende Qualifikation von Streubesitzdividenden als passive Einkünfte kann zu unerwünschten und nicht eingeplanten Auswirkungen auf die gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG führen. Im worst case kann sich dadurch eine zusätzliche Gewerbesteuerbelastung von ca. 15 % ergeben. Bestehende Beteiligungen sollten entsprechend geprüft werden, um etwaiges Verbesserungspotenzial zu identifizieren oder um mindestens die eigene Liquiditätsplanung zu verbessern. Im Rahmen steuerlicher Due-Diligence-Prüfungen sollte die Anwendbarkeit der gewerbesteuerlichen Kürzungsmöglichkeit insbesondere im Hinblick auf etwaige Streubesitzdividenden kritisch hinterfragt werden, was insbesondere bei Master-Feeder-Strukturen besonders relevant ist. Da der Investor für die Prüfung der gewerbesteuerlichen Kürzung auf Informationen des Fonds angewiesen ist, empfiehlt es sich zudem, den Fonds, z.B. durch den Side Letter, dazu zu verpflichten, entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen.

Weitere Autoreninformationen:


, , , , , , ,

Weitere Meldungen


Meldung

©mstaniewski/fotolia.com


13.05.2024

Pilot ohne Flugzeug ist abhängig beschäftigt

Die Tätigkeit eines Piloten ist nicht anders zu bewerten als die eines Kraftfahrers ohne eigenes Kfz. In beiden Fällen hat der Beschäftigte keine eigenen Betriebsmittel.

weiterlesen
Pilot ohne Flugzeug ist abhängig beschäftigt

Meldung

©Sashkin/fotolia.com


13.05.2024

BFH zur wirksamen Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung

Die Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung an einen Bevollmächtigten kann trotz Widerrufs der Vollmacht wirksam sein, so der BFH.

weiterlesen
BFH zur wirksamen Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung

Meldung

© diyanadimitrova/fotolia.com


10.05.2024

Zur Bilanzierung von Lieferverträgen über erneuerbaren Strom

Der IASB hat Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 betreffend die Bilanzierung bestimmter Stromlieferverträge aus erneuerbaren Energiequellen vorgeschlagen.

weiterlesen
Zur Bilanzierung von Lieferverträgen über erneuerbaren Strom

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank