Das Finanzgericht Münster hat klargestellt, dass Aufwendungen von Reiseveranstaltern für Reiseleistungen vor Ort anteilig der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst d und e GewStG 2002 unterliegen können.
Im Streitfall organisierte die Klägerin Sportreisen in Form von Pauschalreisen und schloss zu diesem Zweck mit anderen Leistungsträgern vor Ort Verträge über typische Reiseleistungen, insbesondere Übernachtungen, Beförderungen, Verpflegungen und Aktivitäten ab. Daneben betrieb die Klägerin selbst Hotels.
Eigenständige Nebenleistungen unterliegen nicht der Hinzurechnung
Das FG Münster kam mit Urteil vom 04.02.2016 (Az. 9 K 1472/13 G) zu dem Schluss, dass die hierfür anfallenden Aufwendungen der Klägerin lediglich hinsichtlich des in ihnen enthaltenen Miet- und Pachtanteils für Hotelzimmer und -kontingente der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen. Aufwendungen für reine Betriebskosten wie z.B. für Wasser, Strom und Heizung und für eigenständig zu beurteilende Nebenleistungen wie z.B. für Verpflegungs- oder Beförderungsleistungen oder Animation unterlägen nicht der Hinzurechnung. Aufwendungen für selbst betriebene Hotels unterliegen, so die Richter, dann von vornherein nicht der Hinzurechnung, wenn es sich um ausländische Betriebsstätten handelt, die nicht der deutschen Gewerbesteuer unterfallen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Münster, PM vom 02.05.2016 / Viola C. Didier)