• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Gewerbesteuer und Grundstückshandel: BFH erlaubt Ausnahme

22.05.2025

Meldung, Steuerrecht

Gewerbesteuer und Grundstückshandel: BFH erlaubt Ausnahme

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Drei-Objekt-Grenze keine starre Regel ist. Entscheidend sei die Gesamtwürdigung aller Umstände. Damit bleibt bei späten Erstverkäufen von Immobilien unter bestimmten Bedingungen die erweiterte Kürzung nach dem Gewerbesteuergesetz möglich.

Beitrag mit Bild

© DOC RABE Media/fotolia.com

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt ein der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegenstehender gewerblicher Grundstückshandel im Regelfall dann vor, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel fünf Jahren (zwischen der Anschaffung oder Errichtung und dem Verkauf) mehr als drei Objekte veräußert werden („Drei-Objekt-Grenze“). Wie der BFH mit Beschluss vom 20.03.2025 (III R 14/23) entschieden hat, kann aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ein gewerblicher Grundstückshandel zu verneinen und die erweiterte Kürzung zu gewähren sein, wenn innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums weder Grundstücksveräußerungen noch diese vorbereitende Maßnahmen erfolgen und erst im sechsten Jahr eine zweistellige Anzahl von Objekten veräußert wird.

Darum ging es im Streitfall

Klägerin war eine in eine Immobilienkonzernstruktur eingegliederte GmbH. Sie hatte zunächst zwei Geschäftsführer, die Gesellschafter der Holdinggesellschaft waren. Nach dem Erwerb mehrerer Vermietungsobjekte im Jahr 2007 verstarb einer der Geschäftsführer im Jahr 2012 überraschend in mittlerem Alter. Die Klägerin veräußerte daraufhin im Streitjahr 2013 dreizehn Immobilien. Das Finanzamt ging deshalb davon aus, die Klägerin habe von Beginn an einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben und daher schon im Streitjahr 2011 keinen Anspruch auf die erweiterte Kürzung. Das Finanzgericht gab der Klage statt und stellte insbesondere darauf ab, dass aus der hohen Anzahl von Veräußerungen allein noch keine bedingte Veräußerungsabsicht im Erwerbszeitpunkt abzuleiten sei.

Kein Gewerblicher Handel trotz Serienverkäufen

Der BFH wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Der Fünf-Jahres-Zeitraum sei zwar keine starre Grenze; bei Grundstücksveräußerungen nach Ablauf von mehr als fünf Jahren und besonders bei erstmaligen Veräußerungen danach müssten jedoch weitere Beweisanzeichen hinzutreten, um von Anfang an einen gewerblichen Grundstückshandel zu bejahen. Die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls durch das Finanzgericht sei nicht zu beanstanden und widerspreche nicht früheren BFH-Entscheidungen. Eine hohe Zahl von Veräußerungen außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums oder eine hauptberufliche Tätigkeit im Baubereich führe nicht zwingend zu einem gewerblichen Grundstückshandel. Vielmehr habe das Finanzgericht auch den überraschenden Todesfall als besonderen Umstand des Einzelfalls berücksichtigen dürfen.


BFH vom 22.05.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©JürgenFälchle/fotolia.com


22.05.2025

Zollamt-Zuständigkeit nach Unternehmensverschmelzung geklärt

Wer Steuerentlastung nach dem Strom- oder Energiesteuergesetz beantragen will, sollte genau wissen, welches Hauptzollamt zuständig ist.

weiterlesen
Zollamt-Zuständigkeit nach Unternehmensverschmelzung geklärt

Steuerboard

Maximilian Steger


21.05.2025

Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung nach § 15 Abs. 6 AStG – BFH schafft Klarheit und Erleichterungen für ausländische Stiftungen und Trusts

Familienstiftungen spielen bei der Nachfolgeplanung eine zentrale Rolle. Dabei wird regelmäßig die Errichtung einer Familienstiftung im Ausland erwogen, in steuerlicher Hinsicht aber oft durch die sog. Zurechnungsbesteuerung des § 15 AStG verhindert.

weiterlesen
Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung nach § 15 Abs. 6 AStG – BFH schafft Klarheit und Erleichterungen für ausländische Stiftungen und Trusts

Meldung

© Andrey Popov/fotolia.com


21.05.2025

Risiken beim Prüferwechsel

Fällt ein bestellter Abschlussprüfer nach Beginn der Prüfung aus, müssen Unternehmen schnell handeln – und dabei juristische Fallstricke vermeiden.

weiterlesen
Risiken beim Prüferwechsel

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank