Ob mehrere Tätigkeiten eines Einzelunternehmers als ein einheitlicher Gewerbebetrieb gelten, hängt nicht allein von gemeinsamen Räumen oder ähnlichen Geschäftsfeldern ab. Der Bundesfinanzhof verlangt in seinem Urteil vom 28.01.2026 (X R 8/23) eine umfassende Prüfung des wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs und hebt bloße Vermutungen nicht als ausreichend hervor.
Darum ging es im Streitfall
Der Kläger betrieb seit Jahren ein Recyclingunternehmen. Nach dem Tod seiner Mutter übernahm er zusätzlich deren Schrotthandel, führte Buchhaltung, Konten und Gewerbesteuererklärungen jedoch weiterhin getrennt.
Das Finanzamt und das Finanzgericht Düsseldorf behandelten beide Tätigkeiten dennoch als einheitlichen Gewerbebetrieb. Für den Kläger hatte dies insbesondere Folgen bei der Gewerbesteuer. Das Finanzgericht begründete seine Entscheidung unter anderem mit dem gemeinsamen Betriebshof, einer einzigen Zufahrt, ähnlichen Rechnungsbögen sowie möglichen Überschneidungen bei Kunden und Lieferanten.
Zusammenhang muss konkret belegt werden
Der BFH hob das Urteil hinsichtlich der Gewerbesteuermessbeträge 2017 bis 2019 auf. Zwar können auch unterschiedliche Tätigkeiten zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb gehören. Entscheidend ist jedoch, wie eng sie wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell tatsächlich miteinander verbunden sind.
Je stärker sich die Tätigkeiten unterscheiden, desto intensiver muss dieser Zusammenhang sein. Dabei kommt es etwa darauf an, ob sich Angebote ergänzen, Kunden- und Lieferantenkreise überschneiden, gemeinsame Einrichtungen oder Mitarbeiter genutzt werden und Kosten oder Einnahmen miteinander verrechnet werden.
Vermutete Synergien reichen nicht aus
Nach Auffassung des BFH hatte das Finanzgericht wesentliche Annahmen nicht durch konkrete Tatsachen belegt. Es fehlten insbesondere Feststellungen dazu, ob sich die Kunden- und Lieferantenstrukturen tatsächlich überschnitten, ob nach der Betriebsübernahme Abläufe verändert wurden und ob messbare Synergieeffekte entstanden.
Das Finanzgericht muss den Sachverhalt nun erneut prüfen. Allein die Übernahme eines zuvor selbstständigen Betriebs durch Erbfall führt nicht automatisch dazu, dass dieser mit einem bereits bestehenden Betrieb verschmilzt.

