Das Finanzgericht Hamburg hatte sich in einem aktuellen Streitfall mit der Frage beschäftigt, ob das Ende des Abwicklungszeitraums einer Gesellschaft als gewerbesteuerrechtlich rückwirkendes Ereignis zu beurteilen ist.
Der Gewinnermittlungszeitraum für eine Gesellschaft in Abwicklung ist der gesamte Abwicklungszeitraum, stellt das FG Hamburg in seinem Bescheid vom 25.08.2016 (Az. 5 K 53/15) klar. Der Gewinn ist ratierlich auf die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums zu verteilen. Davon unabhängig entsteht die Gewerbesteuer mit Ablauf des einzelnen Kalenderjahres.
Das Ende der Abwicklung ist ein rückwirkendes Ereignis
Gewerbesteuerliches Ende der Abwicklung ist der Zeitpunkt, zu dem das zur Verteilung kommende Vermögen feststeht. Sofern bereits Gewerbesteuermessbescheide für frühere Kalenderjahre des Gewinnermittlungszeitraums erlassen sind, stellt das Ende der Abwicklung ein rückwirkendes Ereignis dar. Die Feststellung, ob ein rückwirkendes Ereignis vorliegt, kann auch dann in einem Änderungsbescheid getroffen werden, wenn die Änderung nach § 164 Abs. 2 AO erfolgt. Der Gewerbesteuermessbescheid ist für die Feststellung, ob ein rückwirkendes Ereignis vorliegt, Grundlagenbescheid für die Zinsfestsetzung.
Gegen den Gerichtsbescheid wurde Revision eingelegt, Az. des BFH I R 70/16.
(FG Hamburg, NL vom 02.01.2017/ Viola C. Didier)