13.01.2017

Meldung, Steuerrecht

Gewerbesteuer bei Gesellschaft in Abwicklung

Beitrag mit Bild

Abgabenordnung/Gewerbesteuer: Ende des Abwicklungszeitraums als gewerbesteuerrechtlich rückwirkendes Ereignis?

Das Finanzgericht Hamburg hatte sich in einem aktuellen Streitfall mit der Frage beschäftigt, ob das Ende des Abwicklungszeitraums einer Gesellschaft als gewerbesteuerrechtlich rückwirkendes Ereignis zu beurteilen ist.

Der Gewinnermittlungszeitraum für eine Gesellschaft in Abwicklung ist der gesamte Abwicklungszeitraum, stellt das FG Hamburg in seinem Bescheid vom 25.08.2016 (Az. 5 K 53/15) klar. Der Gewinn ist ratierlich auf die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums zu verteilen. Davon unabhängig entsteht die Gewerbesteuer mit Ablauf des einzelnen Kalenderjahres.

Das Ende der Abwicklung ist ein rückwirkendes Ereignis

Gewerbesteuerliches Ende der Abwicklung ist der Zeitpunkt, zu dem das zur Verteilung kommende Vermögen feststeht. Sofern bereits Gewerbesteuermessbescheide für frühere Kalenderjahre des Gewinnermittlungszeitraums erlassen sind, stellt das Ende der Abwicklung ein rückwirkendes Ereignis dar. Die Feststellung, ob ein rückwirkendes Ereignis vorliegt, kann auch dann in einem Änderungsbescheid getroffen werden, wenn die Änderung nach § 164 Abs. 2 AO erfolgt. Der Gewerbesteuermessbescheid ist für die Feststellung, ob ein rückwirkendes Ereignis vorliegt, Grundlagenbescheid für die Zinsfestsetzung.

Gegen den Gerichtsbescheid wurde Revision eingelegt, Az. des BFH I R 70/16.

(FG Hamburg, NL vom 02.01.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Zerbor/fotolia.com


26.07.2024

Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unter der Lupe

Hersteller von Lebensmitteln versuchen immer wieder, ihre Produkte in der Werbung als gesundheitsfördernd erscheinen zu lassen, weil das einen besseren Absatz verspricht.

weiterlesen
Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unter der Lupe

Meldung

©Melinda Nagy/123rf.com


26.07.2024

Corona-Infektion als Arbeitsunfall nur bei Nachweis

Für die Anerkennung einer Infektion mit dem COVID-19-Virus als Arbeitsunfall ist ein Vollbeweis erforderlich, dass sich die Übertragung des Virus tatsächlich am Arbeitsplatz ereignet hat.

weiterlesen
Corona-Infektion als Arbeitsunfall nur bei Nachweis

Meldung

adiruch/123rf.com


25.07.2024

CSR: Nachhaltigkeitsberichterstattung – möglichst bürokratiearm

Mit dem Umsetzungsgesetz zur CSR-Richtlinie versucht die Bundesregierung, so minimalinvasiv und bürokratiearm wie möglich vorzugehen.

weiterlesen
CSR: Nachhaltigkeitsberichterstattung – möglichst bürokratiearm

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank