• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Gewerbesteuer: Abgrenzung von Betriebsvorrichtungen und Gebäudebestandteilen

15.10.2024

Meldung, Steuerrecht

Gewerbesteuer: Abgrenzung von Betriebsvorrichtungen und Gebäudebestandteilen

Bei einer Paletten-Förderanlage in einer 2-geschossigen Lagerhalle, in der bereits ein Lastenaufzug vorhanden ist, handelt es sich um eine Betriebsvorrichtung, deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließt.

Beitrag mit Bild

©magele-picture/fotolia.com

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Hamburg ging es um die Anwendung der sog. erweiterten Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Fall der Vermietung einer Lagerhalle. Die Klägerin vermietete drei miteinander verbundene Lagerhallen, von denen eine eingeschossig und zwei weitere Lagerhallen zweigeschossig sind. Die zweigeschossigen Lagerhallen verfügen sowohl über einen Lastenaufzug als auch eine Paletten-Förderanlage. Das Finanzamt versagte aufgrund der Mitvermietung der Paletten-Förderanlage die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, wogegen die Klägerin Klage erhob.

Schädliche Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung 

Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage mit Urteil vom 15.05.2024 (2 K 76/22) ab, da die Klägerin Betriebsvorrichtungen vermiete und deren Mitvermietung nicht ausnahmsweise kürzungsunschädlich sei. Insbesondere sei die Mitvermietung der Paletten-Förderanlage kein unschädliches Nebengeschäft, da sie kein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung sei. Die Rechtsprechung des BFH setze das Merkmal „zwingend notwendig“ mit „unentbehrlich“ gleich, wobei die Unentbehrlichkeit anhand der Marktlage für vergleichbare Grundstücke festzustellen und bereits zu verneinen sei, wenn die Grundstücksverwaltung und -nutzung zu etwa gleichen Bedingungen auch ohne dieses Nebengeschäft hätte durchgeführt werden können.

Das Finanzgericht folgte den Ausführungen des Sachverständigen, wonach die Marktmiete für die nicht ebenerdigen Flächen ohne Vorhandensein der Paletten-Förderanlage rund 15 % unter der ebenerdigen Marktmiete liegen würde, und schloss daraus, dass die Paletten-Förderanlagen für die Grundstücksnutzung nicht unentbehrlich seien, sondern aufgrund der erhöhten Umschlagsmöglichkeiten den Mietwert für die nicht ebenerdigen Flächen – lediglich moderat – erhöhen würden.


FG Hamburg vom 14.10.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©cienpies/123rf.com


06.02.2025

beA: Frist verpasst wegen leerer PDF

Rechtsanwälte müssen PDF-Dateien vor der Übermittlung prüfen, da eine fehlende Kontrolle zur Fristversäumung und Versagung der Wiedereinsetzung führen kann.

weiterlesen
beA: Frist verpasst wegen leerer PDF

Meldung

©momius/fotolia.com


05.02.2025

BMF kündigt Klarstellung bei der E-Bilanz an

Mit dem JStG 2024 wurde der Umfang des an die Finanzbehörden zu übermittelnden Datensatzes der E-Bilanz erweitert; hierzu gibt es nun eine Klarstellung vom BMF.

weiterlesen
BMF kündigt Klarstellung bei der E-Bilanz an

Meldung

©fotomek/fotolia.com


05.02.2025

BGH zu Negativzinsen auf Bankguthaben

Die aktuelle Entscheidung des BGH stärkt die Rechte der Bankkunden und setzt ein wichtiges Signal für den Verbraucherschutz im Finanzsektor.

weiterlesen
BGH zu Negativzinsen auf Bankguthaben

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank