Steuerliche Behandlung von Investmentfonds
Als Kapitalgesellschaften oder Sondervermögen strukturierte Investmentfonds unterliegen dem steuerlichen Spezialregime des Investmentsteuergesetzes, das für die Mehrheit der Fonds einerseits eine (auch grenzüberschreitend) einfache Besteuerung ermöglichen und andererseits eine doppelte Erfassung der Fondserträge vermeiden soll. Dies gelingt grundsätzlich durch das Zusammenspiel der Besteuerung bestimmter inländischer Erträge auf Fondsebene einerseits (Fondseingangsseite) sowie insbesondere der Ausschüttungen des Fonds und der Gewinne aus der Anteilsveräußerung beim Anleger andererseits (Fondsausgangsseite).
Die Besteuerung auf der Fondseingangsseite erfolgt teils durch Kapitalertragsteuerabzug mit abgeltender Wirkung (Inlandsdividenden), teils durch Veranlagung zur Körperschaftsteuer (Immobilieneinkünfte). So hat beispielsweise ein direkt in eine deutsche Immobilie investierender Fonds aus diesem Investment stammende Einkünfte im Rahmen seiner Körperschaftsteuererklärung zu deklarieren, während die aus einem Aktieninvestment herrührende Inlandsdividende aufgrund der Abgeltungswirkung des durch die Kapitalgesellschaft vorgenommenen Kapitalertragsteuereinbehalts keiner Erklärung bedarf.
Einkünfte aus Beteiligungen an Personengesellschaften
Beteiligt sich der Fonds an in- oder ausländischen gewerblichen Personengesellschaften, die eine Betriebsstätte oder eine ständige Vertretung im Inland unterhalten, unterliegt der auf Ebene der Personengesellschaft zu bestimmende Gewinnanteil, soweit er auf die deutsche Betriebsstätte entfällt, auf Fondsebene der Körperschaftsteuer. Ohne inländische Betriebsstätte oder über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft bezogene Einkünfte können der Körperschaftsteuer auf Fondsebene bzw. der Kapitalertragsteuer unterfallen, soweit der Anteil des Fonds auf inländischen Einkünften beruht.
Erstattungsverfahren bei Beteiligung an Personengesellschaft
Investmentfonds unterliegen mit ihren steuerpflichtigen Einkünften der Körperschaftsteuer in Höhe von 15% (bei Erhebung über die Kapitalertragsteuer bereits inkl. Solidaritätszuschlag). Sofern ein Investmentfonds unmittelbar inländische Dividenden bezieht, kann bei Vorlage einer sog. Statusbescheinigung, durch die sich der Investmentfonds als solcher „ausweist“, die Kapitalertragsteuer in zutreffender Höhe einbehalten werden. Andernfalls erfolgt ein Kapitalertragsteuereinbehalt in Höhe von 25% (plus Solidaritätszuschlag). Eine materiell zutreffende Besteuerung erfordert dann ein Erstattungsverfahren. Aufgrund der Besonderheiten des Besteuerungsverfahrens bei Personengesellschaften kommt bei der Beteiligung eines Investmentfonds an einer Personengesellschaft nur ein Erstattungsverfahren bei der zuständigen Finanzbehörde in Betracht. Voraussetzung für die Erstattung ist allerdings, dass die hierfür erforderlichen Besteuerungsgrundlagen im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Feststellung festgestellt wurden. Aufgrund der Feststellung kann der Investmentfonds die Erstattung beantragen.
Veranlagung bei Beteiligung an Personengesellschaft
Auch für zu veranlagende Einkünfte gilt das zweistufige Verfahren. Zunächst erfolgt die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen auf der Ebene der Personengesellschaft. Für den Investmentfonds ist dann eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben, in die die festgestellten Besteuerungsgrundlagen sowie ggf. originär auf Fondsebene zu erklärende Einkünfte einfließen.
Feststellung von für Investmentfonds steuerpflichtigen Einkünften
Beteiligt sich ein Investmentfonds an einem als Personengesellschaft errichteten Zielfonds, ist der Investmentfonds ggf. als Feststellungsbeteiligter in eine gesonderte und einheitliche Feststellung für den Zielfonds einzubeziehen. Während die Einbeziehung für inländische Investmentfonds teilweise schon aufgrund der formell unbeschränkten Steuerpflicht für erforderlich gehalten wird, gilt dies für ausländische Investmentfonds nur für Einkünfte, für die auch materiell eine Steuerpflicht besteht (d.h. für bestimmte inländische Einkünfte). Soweit die Feststellung reicht, ergibt sich aus der Eigenschaft des Feststellungsbescheides als Grundlagenbescheid eine Bindungswirkung für das sich anschließende Veranlagungs- bzw. Erstattungsverfahren.
Trotz der materiellen Rechtslage kennen die amtlichen Vordrucke für das Feststellungsverfahren nicht die Unterscheidungen, die eine für Investmentfonds zutreffende Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ermöglichen würden. Aktuell kann daher nur nachrichtlich erklärt werden, in welcher Höhe welche Einkünfte erzielt worden sind. Geschieht dies nicht, kann dies dazu führen, dass aufgrund der Bindungswirkung des (dann fehlerhaften) Feststellungsbescheides das Erstattungs- bzw. Veranlagungsverfahren beim Investmentfonds zu einer materiell unzutreffend hohen Besteuerung führt.
Besonderheiten bei mehrstufigen Strukturen
Die beschriebenen Rahmenbedingungen erfordern besondere Aufmerksamkeit der beteiligten Parteien bereits im Feststellungsverfahren auf der Ebene eines Zielfonds. Dies gilt in gesteigertem Maße bei mehrstufigen Strukturen, die in der Praxis recht häufig vorkommen, z.B. wenn ein Masterfonds eine Beteiligung an einem Dachfonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft erwirbt, der wiederum in eine Mehrzahl von Zielfonds investiert, bei denen es sich zumindest teilweise um Personengesellschaften handelt. Denn ggf. kann bereits eine Feststellung auf der Ebene von Zielfonds, an denen der Masterfonds nur indirekt über Dachfonds beteiligt ist, bindende Wirkung für die Besteuerung des Masterfonds entfalten.
Folgen für die Praxis
Die derzeitigen amtlichen Formulare für Feststellungserklärungen werden der materiellen Rechtslage im Hinblick auf die Besteuerung von Investmentfonds nicht gerecht. Aus diesem Defizit ergibt sich für Investmentfonds (und somit mittelbar für ihre Anleger, die häufig Altersvorsorgekapitel verwalten) das Risiko einer gegenüber der materiellen Rechtslage überhöhten Besteuerung der Erträge. Eine Anpassung der betreffenden Formulare, die der Praxis eine einheitliche Vorgehensweise ermöglichen würde, wäre wünschenswert.
Unabhängig davon ist den Beteiligten zu raten, bei unmittelbaren und ggf. mittelbaren Beteiligungen von Investmentfonds an personengesellschaftlich strukturierten Zielfonds geeignete Vorkehrungen zu treffen, um den Besonderheiten der Fondsbesteuerung und den sich daraus ergebenden Anforderungen im Rahmen des Feststellungsverfahrens Rechnung tragen zu können. Dies gilt umso mehr, wenn die Beteiligungsstruktur mehrere Ebenen umfasst. Entsprechend sollten im Rahmen von Side-Letter-Verhandlungen Absprachen insbesondere zum differenzierten Ausweis von Einkünften nach zu veranlagenden inländischen Einkünften, einem Steuerabzug unterliegenden inländischen Einkünften und ausländischen Einkünften getroffen werden.
Im Übrigen ist anzuraten, die Feststellungen auf diese Gesichtspunkte hin zu überwachen, um eine materiell-rechtlich unzutreffende, aber formell nicht oder nur schwer angreifbare Besteuerung zu vermeiden. Es bleibt zu hoffen, dass bei der verfahrensmäßigen Umsetzung der Fondsbesteuerung nachgebessert wird, um eine materiell zutreffende Besteuerung stets sicherstellen zu können.