Die Ad-hoc-Fragen können allerdings überfordern, zumal das Backoffice auch nicht wie im Normalfall mit vielen Mitarbeitern bestückt ist. Daher kommt noch eine Variante dazu: Der Vorstand „kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind.“ Dann kann man die Antworten vorbereiten, in der HV können keine neuen Fragen mehr online gestellt werden. Und jetzt zur Gretchenfrage: Was ist mit der Anfechtung, etwa mit dem beliebten Hinweis, diese oder jene Frage sei nicht zugelassen bzw. nicht oder nicht hinreichend beantwortet worden? Das dürfte äußerst schwerfallen, „der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet.“ Das Maßnahmengesetz führt zudem ein hohes Verschuldenserfordernis ein: Nur wenn „der Gesellschaft Vorsatz nachzuweisen (ist)“ kann darauf eine Anfechtung gestützt werden. Für die GmbH, für Genossenschaften und Vereine sind entsprechende Regelungen vorgesehen, was die „virtuelle Versammlung“ betrifft. So soll bei der GmbH eine Beschlussfassung ohne Versammlung möglich sein „auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter“. Dieses von § 48 II GmbHG verlangte allseitige Einverständnis (mit dem Beschlussantrag oder mit dem Beschlussverfahren) ist also nicht mehr vonnöten. Alle genannten Regelungen gelten für Haupt- bzw. Gesellschafterversammlungen, die im Jahr 2020 stattfinden.
Podcast
11.10.2024
FACHFRAGEN Podcast: Ökonometrische Gutachten in Kartellschadensersatzprozessen
Kartellschadensersatzprozesse sind kaum denkbar ohne ökonometrische Sachverständigengutachten. Darüber sprechen wir mit Dr. Gerhard Klumpe und Dr. Johannes Paha.