Die Ad-hoc-Fragen können allerdings überfordern, zumal das Backoffice auch nicht wie im Normalfall mit vielen Mitarbeitern bestückt ist. Daher kommt noch eine Variante dazu: Der Vorstand „kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind.“ Dann kann man die Antworten vorbereiten, in der HV können keine neuen Fragen mehr online gestellt werden. Und jetzt zur Gretchenfrage: Was ist mit der Anfechtung, etwa mit dem beliebten Hinweis, diese oder jene Frage sei nicht zugelassen bzw. nicht oder nicht hinreichend beantwortet worden? Das dürfte äußerst schwerfallen, „der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet.“ Das Maßnahmengesetz führt zudem ein hohes Verschuldenserfordernis ein: Nur wenn „der Gesellschaft Vorsatz nachzuweisen (ist)“ kann darauf eine Anfechtung gestützt werden. Für die GmbH, für Genossenschaften und Vereine sind entsprechende Regelungen vorgesehen, was die „virtuelle Versammlung“ betrifft. So soll bei der GmbH eine Beschlussfassung ohne Versammlung möglich sein „auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter“. Dieses von § 48 II GmbHG verlangte allseitige Einverständnis (mit dem Beschlussantrag oder mit dem Beschlussverfahren) ist also nicht mehr vonnöten. Alle genannten Regelungen gelten für Haupt- bzw. Gesellschafterversammlungen, die im Jahr 2020 stattfinden.
Steuerboard
27.03.2026
Mitarbeiterbeteiligung durch Genussrechte und stille Beteiligungen: Steuerliche Einordnung laufender Gewinnbeteiligungen im Lichte der aktuellen BFH-Rechtsprechung
Die Frage, ob laufende Einkünfte aus Gewinnbeteiligungen eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einem Sonderrechtsverhältnis zu seinem Arbeitgeber als Einkünfte i.S.d. § 19 EStG („Arbeitslohn“) oder als solche i.S.d. § 20 EStG („Kapitaleinkünfte“) zu qualifizieren sind, ist seit vielen Jahren Gegenstand der finanzgerichtlichen Rechtsprechung.

