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08.10.2024

Meldung, Wirtschaftsrecht

Gesetzentwurf zur Verbesserung des Anlegerschutzes

Das Gesetzesvorhaben zielt darauf ab, den Anlegerschutz durch Anpassungen in den Bereichen Transparenz, Produktintervention, Rechnungslegungsverstöße und Werbevorschriften zu stärken und bestehende Regelungslücken zu schließen.

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In den letzten Jahren wurde der Anlegerschutz in Reaktion auf verschiedene Fehlentwicklungen bereits erheblich gestärkt, insbesondere durch das Kleinanlegerschutzgesetz aus dem Jahr 2015 und das Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes aus dem Jahr 2021. Im Hinblick auf die zwischenzeitliche Fortentwicklung der Finanzmärkte und Erfahrungen aus der Praxis dient der vorliegende Referentenentwurf der weiteren Verbesserung des Anlegerschutzes. Zu den wesentlichen Maßnahmen gehören:

  • Anpassungen des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) sowie des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG), um bestehende Regelungslücken zu schließen und den Anlegerschutz zu verbessern.
  • Erhöhung der Transparenz, indem den Anlegern vollständige und aktuelle Informationen bereitgestellt werden, um fundierte Entscheidungen treffen zu können.
  • Die Befugnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird erweitert, sodass sie bei Anlegerschutzbedenken bekannt machen kann, dass sie ein Verwaltungsverfahren zur Prüfung von Produktinterventionen eingeleitet hat.
  • Beschränkung der Gültigkeitsdauer von Wertpapier- und Vermögensanlagen-Informationsblättern auf 12 Monate nach Billigung.
  • Anpassung der Befugnisse der BaFin zur Verfolgung von Rechnungslegungsverstößen, um effizienter gegen Verstöße vorzugehen.
  • Erhöhte Anforderungen an Werbung, insbesondere die Sicherstellung, dass irreführende Werbung verboten ist.
  • Verlängerung der Widerrufsfrist für Anleger bei bestimmten Nachträgen von zwei auf drei Arbeitstage.
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen der BaFin und dem Bundesamt für Justiz, unter anderem durch Aufhebung der Verschwiegenheitspflichten in bestimmten Ordnungsgeldverfahren.

BMF vom 04.10.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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