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03.02.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Gesetzentwurf zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

Die Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen wird fortentwickelt, indem die Förderung weiter flexibilisiert wird.

Das Bundeskabinett hat Reformen im Recht der Arbeitsförderung/Arbeitslosenversicherung (SGB III) beschlossen. Ausdrückliches Ziel des Gesetzentwurfes zur Stärkung der Instrumente der beruflichen Weiterbildung ist der verbesserte Zugang von gering qualifizierten Arbeitnehmern sowie von Langzeitarbeitslosen zu einer abschlussbezogenen Weiterbildung.

Die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen, die für jüngere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter 45 Jahren bis Ende des Jahres 2020 befristet ist, wird weiter flexibilisiert, indem nunmehr auch berufliche Weiterbildungen bezuschusst werden können, die außerhalb der Arbeitszeit stattfinden.

Qualifizierung während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Transfergesellschaften, die von Restrukturierungsmaßnahmen betroffen sind, wird ein schnellerer Zugang zu beruflicher Weiterbildung ermöglicht. Danach können notwendige Qualifizierungen von älteren Beschäftigten ab Vollendung des 45. Lebensjahres und von gering qualifizierten Beschäftigten bereits während der Zeit in einer Transfergesellschaft gefördert werden, wenn der Arbeitgeber mindestens 50% der Lehrgangskosten trägt. Die Fördermöglichkeit umfasst auch Maßnahmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führen.

Erweiterte Fördermöglichkeiten bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Die mögliche Dauer von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden, wird von sechs auf zwölf Wochen verlängert. Die Änderung gilt für Langzeitarbeitslose und Arbeitslose mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen. Diese Maßnahmen sollen insbesondere auch der Kompetenzfeststellung, der Klärung eines anzustrebenden Zielberufs und eines Bildungsziels für eine mögliche Weiterbildung dienen.

(BMAS, PM vom 03.02.2016/ Viola C. Didier)


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