Die Schiedsgerichtsbarkeit ist Teil der außergerichtlichen Streitbeilegung. In einem Schiedsverfahren entscheidet ein Dritter verbindlich über den Rechtsstreit der Parteien. Das deutsche Schiedsverfahrensrecht ist in der Zivilprozessordnung geregelt und wurde zuletzt vor 25 Jahren umfassend reformiert. Es gelangt insbesondere zur Anwendung, wenn schiedsrichterliche Verfahren in Deutschland stattfinden.
Bereits in der letzten Legislaturperiode wurde ein Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts veröffentlicht. Das Gesetzgebungsverfahren konnte jedoch aufgrund des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode nicht mehr abgeschlossen werden. Der nun beschlossene Entwurf entspricht im Wesentlichen dem Entwurf aus der letzten Legislaturperiode. Er wurde jedoch an einigen Stellen hinsichtlich der voranschreitenden Digitalisierung fortentwickelt. Nachfolgend die geplanten Änderungen:
1. Digitalisierung von Schiedsverfahren
Es soll klargestellt werden, dass Schiedsverhandlungen per Video möglich sind. Auch sollen Schiedssprüche elektronisch erlassen werden können. Das soll schnelle und ressourcenschonende Verfahren ermöglichen und Rechtssicherheit schaffen. Zugleich soll die Rechtslage für Schiedssprüche so an diejenige für Entscheidungen staatlicher Gerichte angeglichen werden.
2. Dokumente und Verfahren in englischer Sprache
Internationale Schiedsverfahren verlaufen häufig auf Englisch. Künftig sollen auch Dokumente in gerichtlichen Verfahren dazu grundsätzlich ohne Übersetzung eingereicht werden können. Zudem können Länder englischsprachige Aufhebungs-, Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren auch vor bestimmten OLG-Schiedssenaten zulassen.
3. Veröffentlichung von schiedsrechtlichen Entscheidungen
Schiedssprüche sollen künftig unter erleichterten Voraussetzungen veröffentlicht werden können, sofern die Parteien der Veröffentlichung nicht ausdrücklich widersprechen. Entscheidungen der Commercial Courts, zur englischsprachigen Verfahrensführung befugter Schiedssenate sowie des Bundesgerichtshofs in Aufhebungs-, Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren sollen sogar zwingend veröffentlicht werden. Diese Änderungen erhöhen die Transparenz der schiedsrechtlichen Rechtsprechung und deren Einfluss auf die internationale Praxis. Auch soll mit ihnen die Fortentwicklung des Rechts erleichtert werden. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Geheimhaltungsinteressen bleibt strikt gewahrt.
4. Technologieoffene Formvorgaben für Schiedsvereinbarungen
Schiedsvereinbarungen sollen künftig nicht mehr nur schriftlich, sondern auch – technologieoffen – in anderer Form geschlossen oder dokumentiert werden können. So soll das deutsche Schiedsverfahrensrecht an internationale schiedsrechtliche Entwicklungen und Gepflogenheiten im geschäftlichen Verkehr angeglichen werden.

