• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Gesetzentwurf zur Einführung der Musterfeststellungsklage beschlossen

14.05.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Gesetzentwurf zur Einführung der Musterfeststellungsklage beschlossen

Beitrag mit Bild

©eccolo/fotolia.com

Verbraucher können sich bald leichter zusammenschließen, um Ansprüche gegen Produkthersteller oder Dienstleister geltend zu machen. Das Kabinett hat den Gesetzentwurf zur Einführung einer Musterfeststellungsklage beschlossen.

Sind in einem Fall viele Verbraucherinnen und Verbraucher betroffen, so können bestimmte Verbände für sie künftig in einem Musterverfahren Grundsatzfragen gerichtlich verbindlich und gebündelt klären lassen. Das ist vor allem bei sog. Massengeschäften der Fall – wie Preiserhöhungen von Banken oder Energielieferanten, aber auch unfairen Vertragsklauseln von Reiseveranstaltern oder Fluggesellschaften. Hier sind die Schäden im Einzelfall häufig relativ gering – Verbraucher schrecken vielfach davor zurück, ihre Ansprüche einzuklagen.

Verbände sind klagebefugt

Nur anerkannte und besonders qualifizierte Verbände können künftig stellvertretend für Verbraucher gegen ein Unternehmen in einem Musterverfahren klagen. Betroffene müssen sich dafür in einem Klageregister anmelden. Dafür ist kein Anwalt erforderlich. Verbraucherinnen und Verbraucher können damit ihre Rechte einfacher durchsetzen. Unternehmen erhalten Rechtssicherheit. Die strengen Vorgaben bei der Klagebefugnis gewährleisten, dass unseriöse Verbände aus dem In- und Ausland Unternehmen nicht missbräuchlich verklagen können.

Weitere Voraussetzungen

Eine sog. Musterfeststellungsklage (MFK) ist zulässig, wenn der klagende Verband glaubhaft macht, dass mindestens zehn Verbraucher betroffen sind. Zudem müssen sich zwei Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung der MFK mindestens 50 Verbraucher in einem vom Bundesamt für Justiz geführten Klageregister angemeldet haben. Die Anmeldung ist kostenfrei, es ist kein Anwalt erforderlich. Sie ist bis zum ersten Verhandlungstermin möglich. Im Vergleich zu einer Klage ist der Aufwand eines Betroffenen bei der Anmeldung deutlich geringer und kann auch elektronisch erfolgen. Die sachliche Zuständigkeit für eine MFK wird unabhängig vom Streitwert bei den Landgerichten angesiedelt.

Urteil wirkt verbindlich

Das Musterfeststellungsverfahren kann durch Vergleich oder Urteil beendet werden. Verbraucher tragen keinerlei Verfahrenskosten. Ein rechtskräftiges Musterfeststellungsurteil ist grundsätzlich bindend für zwischen dem im Klageregister angemeldeten Verbraucher und dem beklagten Unternehmen. Anders als bei Sammelklagen nach US-Muster halten die Verbraucher bei der MFK am Ende jedoch kein Urteil in den Händen, das ihnen einen Ersatzanspruch bescheinigt. Vielmehr handelt es sich um die Klärung einer zentralen Streitfrage. Ist diese zugunsten der Verbraucher geklärt, erleichtert dies die individuelle Rechtsdurchsetzung erheblich. Ihre individuellen Ansprüche müssen Verbraucher gegebenenfalls in einem weiteren Gerichtsverfahren durchsetzen.

Das Gesetz soll am 01.11.2018 in Kraft treten.

(Bundesregierung, PM vom 09.05.2018 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©stadtratte/fotolia.com


02.09.2026

Energetische Sanierung: Steuerbonus richtet sich nach Miteigentumsanteil

Bei energetischen Sanierungen bestimmt grundsätzlich der Miteigentumsanteil, in welcher Höhe der Steuerbonus gewährt wird.

weiterlesen
Energetische Sanierung: Steuerbonus richtet sich nach Miteigentumsanteil

Meldung

© bluedesign/fotolia.com


02.09.2026

Arbeitsrechtsreform: Skepsis bei Entscheidern

Weniger Arbeitnehmerschutz verspricht Flexibilität, kann aber Vertrauen, Motivation, Mitarbeiterbindung und Arbeitgeberattraktivität erheblich schwächen.

weiterlesen
Arbeitsrechtsreform: Skepsis bei Entscheidern

Steuerboard

Nina Matlok


02.09.2026

Keine gesonderte und einheitliche Feststellung bei der Ein-Personen-Vermögensverwaltungs-KG

Ist an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft im Ergebnis nur eine einzige Person vermögensmäßig beteiligt, stellt sich die Frage, ob für die von ihr erzielten Einkünfte überhaupt ein gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren durchzuführen ist.

weiterlesen
Keine gesonderte und einheitliche Feststellung bei der Ein-Personen-Vermögensverwaltungs-KG
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht