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09.02.2026

Meldung, Wirtschaftsrecht

Gesetzentwurf zur Änderung der Gewerbeordnung

Die Bundesregierung reagiert auf Kritik aus Brüssel: Mit dem neuen Gesetzentwurf zur Änderung der Gewerbeordnung sollen Lücken bei der Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie geschlossen werden. Besonders betroffen sind bisherige Ausnahmeregeln für bestimmte Versicherungsvermittlungen.

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Der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze“ (21/3947) ist eine Reaktion der Bundesregierung auf ein Mahnschreiben der Europäischen Kommission vom 03.10.2024, das ein Vertragsverletzungsverfahren wegen unzureichender Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (EU 2016/97) eingeleitet hat.

Vermittlung nur noch mit Erlaubnis

Die EU-Kommission kritisiert bestimmte Ausnahmen und Formulierungen in der Gewerbeordnung, konkret im § 34d Abs. 8 Nr. 2 der GewO, die bisher eine Befreiung von der Erlaubnispflicht als Versicherungsvermittler für Bausparkassen für die Vermittlung von Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrags vorsieht. Auch die Ausnahmevorschrift nach § 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO, die eine Befreiung von der Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Restschuldversicherungen als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen vorsieht, soll aufgehoben werden. Für die Aufhebung der Ausnahmeregelungen ist jeweils eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen.

EU drängt auf strengere Regeln bei Drittstaatenbezug

Darüber hinaus soll in § 34d Abs. 5 Satz 1 GewO ergänzt werden, dass in bestimmten Fällen bei Beeinträchtigung der gewerberechtlichen Aufsicht im Zusammenhang mit einem Drittstaatsbezug eines Versicherungsvermittlers die Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler versagt werden kann.


Dt. Bundestag vom 05.02.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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