Die Bundesregierung hat heute den von Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Katarina Barley vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung beschlossen.
Mit der Richtlinie wird ein europaweit einheitlicher Mindestschutz für Geschäftsgeheimnisse gewährleistet. Zugleich werden erstmals ausdrückliche Regelungen für den Schutz von Whistleblowern geschaffen.
Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs
Kernstück des Gesetzentwurfs ist das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Danach können Unternehmen bei einer unerlaubten Erlangung, Nutzung oder Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen zivilrechtliche Ansprüche wie Unterlassung und Schadensersatz geltend machen. Der bereits bestehende Schutz im deutschen Recht wird damit verbessert und die Rechtssicherheit für Unternehmen erhöht.
Keine Offenlegung im Rahmen gerichtlicher Verfahren
Auch der Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor einer Offenlegung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens wird verbessert. So können streitgegenständliche Informationen bei Einreichung einer Klage als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden und dadurch der Personenkreis begrenzt werden, der Zugang zu Dokumenten und Verhandlungen hat, in denen Geschäftsgeheimnisse eröffnet werden.
Mehr Schutz von Whistleblowern
Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen trägt zugleich dem Schutz von Whistleblowern und Journalisten Rechnung. Zu diesem Zweck enthält es Regelungen für Sachverhalte, in denen der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen nicht rechtswidrig ist. Das gilt zum Beispiel für Fälle, in denen die Handlung der Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit oder der Aufdeckung von Fehlverhalten und rechtswidrigen Handlungen dient.
(BMJV, PM vom 18.07.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)