30.10.2023

Meldung, Wirtschaftsrecht

Gesetzentwurf zum Leitentscheidungsverfahren

Der BGH soll künftig in bestimmten Fällen ein Leitentscheidungsverfahren durchführen können, um Zivilgerichte in Massenverfahren zu entlasten. Dazu hat die Bundesregierung jetzt den „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof“ vorgelegt.

Beitrag mit Bild

©Dan Race/fotolia.com

Das Leitentscheidungsverfahren soll in den Fällen greifen, in denen eine Revision am BGH zurückgezogen oder ein Vergleich erzielt wird und somit eine höchstrichterliche Entscheidung ausbleibt. „Ohne eine höchstrichterliche Klärung bleiben die Instanzgerichte jedoch immer wieder mit neuen Verfahren zu gleichgelagerten Sachverhalten belastet“, führt die Bundesregierung im Gesetzentwurf an.

Leitentscheidungen sollen für mehr Rechtssicherheit sorgen

Wie bisher soll es dem BGH möglich sein, aus den dem Gericht vorgelegten Verfahren ein geeignetes Verfahren auszuwählen, das ein möglichst breites Spektrum an offenen Rechtsfragen bietet. Anders als bisher soll der BGH über die Rechtsfragen in Form der Leitentscheidung auch dann entscheiden, „wenn die Parteien die Revision zurücknehmen oder sich das Revisionsverfahren auf andere Weise erledigt“. „Die Leitentscheidung entfaltet dabei keinerlei formale Bindungswirkung und hat auch keine Auswirkungen auf das der Leitentscheidung zugrunde liegende konkrete Revisionsverfahren, dient jedoch den Instanzgerichten und der Öffentlichkeit als Richtschnur und Orientierung dafür, wie die Entscheidung der Rechtsfragen gelautet hätte“, führt die Bundesregierung aus. Die Bundesregierung erwartet, dass diese Leitentscheidung für „Rechtssicherheit bei Betroffenen und Rechtsanwendern“ sorgen und dazu beitragen werde, die Gerichte von weiteren Klagen zu entlasten.

Bundesrat bleibt skeptisch

Der Bundesrat steht dem Vorhaben skeptisch gegenüber. In ihrer Stellungnahme teilt die Länderkammer die Auffassung der Belastung der Zivilgerichte durch Massenverfahren und begrüßt vor diesem Hintergrund „den Versuch des Gesetzentwurfes, solche Verfahren effizienter zu erledigen“. Der Bundesrat erwartet allerdings, dass die vorgeschlagenen Regelungen „in der Praxis allenfalls geringe Wirkung entfalten werden“ und daher nur einen Anfang darstellen könnten. Als Problem betrachtet die Länderkammer den Umstand, dass der Rechtsstreit „erst den gewöhnlichen und damit zeitaufwendigen Instanzenzug durchlaufen muss“. Maßgebliche Rechtsfragen sollten vielmehr schon aus der ersten Instanz dem BGH vorgelegt werden, fordert die Länderkammer. Ferner ist aus Sicht des Bundesrates ein Gesamtkonzept zum Umgang mit Massenverfahren notwendig, das etwa auch eine mögliche Konzentration der Beweisaufnahme umfassen solle.

In ihrer Gegenäußerung weist die Bundesregierung darauf hin, dass der Entwurf „anderweitige Bemühungen um eine Entlastung der Zivilgerichte in den sogenannten Massenverfahren“ ergänze. So enthalte das bereits beschlossene Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz unter anderem Regelungen zur beschleunigten Beweisaufnahme. Weitere Anregungen der Länderkammer will die Bundesregierung prüfen und sich mit den Ländern dazu in der entsprechenden Bund-Länder-Arbeitsgruppe austauschen.


Dt. Bundestag vom 27.10.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

© diyanadimitrova/fotolia.com


16.09.2025

Betriebsaufspaltung: Photovoltaik und Dachflächenvermietung

Dachflächenvermietung für Photovoltaik führt nicht zur Betriebsaufspaltung, wenn die Stromerzeugung im Gesamtunternehmen nur eine untergeordnete Rolle spielt.

weiterlesen
Betriebsaufspaltung: Photovoltaik und Dachflächenvermietung

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


16.09.2025

Jeder vierte Beschäftigte sucht nach einem neuen Job

Die Wechselbereitschaft unter Beschäftigten ist so hoch wie nie; vor allem junge Talente fordern mehr Gehalt und eine Unternehmenskultur, die zum Bleiben motiviert.

weiterlesen
Jeder vierte Beschäftigte sucht nach einem neuen Job

Meldung

©Jamrooferpix/fotolia.com


15.09.2025

Trickbetrug zählt nicht als außergewöhnliche Belastung

Trickbetrug am Telefon führt trotz hohem Vermögensverlust nicht zu einer steuerlichen Entlastung, entschied das Finanzgericht Münster.

weiterlesen
Trickbetrug zählt nicht als außergewöhnliche Belastung

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank