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21.09.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Gesetzentwurf zu Neuregelung von Immobilienfinanzierung

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Der Betrieb

Die Vergabe von Immobilienkrediten soll umfassend neu geregelt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, mit dem die EU-Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge umgesetzt werden soll. Die Umsetzung wird zu umfänglichen Änderungen im BGB führen.

Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie soll ein „hohes Verbraucherschutzniveau“ geschaffen und die Vorgaben zur Darlehensvergabe und -vermittlung EU-weit im gesamten Prozess der Immobilienkreditvergabe harmonisiert werden – von der Werbung über Kreditwürdigkeitsprüfung bis hin zu Beratungsleistungen. Gelten sollen die Vorschriften sowohl für Darlehensgeber als auch Vermittler.

Prüfpflicht mit Sanktionsmöglichkeiten

Im nun vorgelegten Entwurf ist vorgesehen, dass bereits zur Erstellung der vorvertraglichen Informationen die Kreditwürdigkeit des Darlehensinteressenten zu prüfen ist. Diese Prüfpflicht soll künftig zudem nicht nur aufsichtsrechtlich, sondern auch zivilrechtlich mit entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten ausgestaltet werden. Die zivilrechtliche Absicherung entspreche einer „Schutzpflicht gegenüber dem Verbraucher“, da diese bei Immobilienkrediten langfristige Verpflichtungen eingingen. Ist die Kreditwürdigkeit eines Interessenten nicht gegeben, soll es künftig verboten sein, einen Vertrag abzuschließen. Ein weitgehendes Verbot ist zudem für sogenannte Koppelungsgeschäfte vorgesehen, sofern das zu koppelnde Finanzprodukt nicht ausnahmsweise im Interesse der Verbraucher liegt. Ebenso ist geplant, die Berechnung des effektiven Jahreszinses einheitlich zu regeln.

Erweiterung des BGB

Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht wird nach Darstellung des Entwurfs zu umfänglichen Änderungen insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch führen, da die EU-Vorgabe ein neues Regelungskonzept vorsieht. Demnach wird unter anderem der Bereich erweitert, der von den neuen Regelungen betroffen sein soll. „Erfasst werden nicht mehr nur grundpfandrechtlich besicherte Darlehen, die zu hierfür üblichen Konditionen vergeben werden, sondern sämtliche grundpfandrechtliche oder durch eine Reallast besicherte Darlehen, die auf den Erwerb einer Immobilie, eines Rechts an einer Immobilie oder eines vergleichbaren Rechts gerichtet sind, auch wenn sie nicht durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind“, heißt es in der Begründung.

(Deutscher Bundestag / Viola C. Didier)


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