Die Bundesregierung bereitet sich mit Änderungsplanungen für den Finanzmarkt auf den Brexit vor. Dazu hat sie den Entwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union eingebracht.
In dem Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG) heißt es, der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU werde auch auf die Unternehmen des Finanzsektors und deren Geschäfte vielfältige Auswirkungen haben. So würde ein ungeregelter Austritt Großbritanniens dazu führen, dass Unternehmen des Finanzsektors aus Großbritannien das Marktzutrittsrecht (Europäischer Pass) verlieren. Davon könnte zum Beispiel im Derivatebereich eine Vielzahl von Verträgen mit sehr großen Geschäftsvolumina betroffen sein.
Risiken für die Finanzmarktstabilität
„Wären die betreffenden Finanzunternehmen aus dem Vereinigten Königreich ausnahmslos gezwungen, ihre grenzüberschreitenden Vertragsbeziehungen im Inland nach dem Brexit unverzüglich abzuwickeln, könnte dies absehbar in vielen Fällen nicht nur für diese Unternehmen, sondern auch für deren inländische Geschäftspartner nachteilige Auswirkungen haben“, heißt es in dem Entwurf. Dadurch könnte die Funktion der Finanzmärkte beeinträchtigt werden. Eine massenweise Beendigung von Finanzmarktkontrakten könnte zu Marktverwerfungen und Risiken für die Finanzmarktstabilität führen.
Erhaltung der Stabilität der Finanzmärkte
Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit und Stabilität der Finanzmärkte sieht der Gesetzentwurf unter anderem vor, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Möglichkeit bekommt, bestimmten Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich übergangsweise die weitere Nutzung des Europäischen Passes zu gestatten. „Diese Ermächtigung wird aber flexibel ausgestaltet, um auf Veränderungen etwa des Regulierungsumfeldes im Vereinigten Königreich oder bei den betreffenden Unternehmen adäquat reagieren zu können“, schreibt die Regierung in der Begründung des Gesetzentwurfs.
Regelungen für Versicherungen
Zur Wahrung der Interessen von Versicherungsnehmern und der Begünstigten aus den Versicherungsverträgen kann die BaFin den betroffenen Versicherungsunternehmen aus dem Vereinigten Königreich erlauben, ihre bisherige Geschäftstätigkeit im Inland für einen Übergangszeitraum fortzuführen. Dies soll allerdings nur im Hinblick auf die Abwicklung des vor dem Zeitpunkt des Brexits abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts möglich sein.
(Dt. Bundestag, hib vom 30.01.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)