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07.11.2019

Meldung, Steuerrecht

Gesetzentwurf: Steuergestaltungen sind mitzuteilen

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©vege/fotolia.com

Grenzüberschreitende Steuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerungen sollen zeitnah identifiziert und auch verringert werden. Um die Erosion des deutschen Steuersubstrats zu verhindern, hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (19/14685) eingebracht.

„Die Steuergestaltungen werden immer ausgefeilter und machen sich häufig die höhere Mobilität von Kapital, Personen und immateriellen Werten zunutze. Bei grenzüberschreitenden Strukturen werden regelmäßig die Unterschiede der Steuerrechtsordnung in mehreren Staaten ausgenutzt“, heißt es in dem Entwurf. Damit könnten die steuerpflichtigen Gewinne in Staaten mit vorteilhafteren Steuersystemen verlagert oder es könne die Gesamtsteuerbelastung der Steuerpflichtigen verringert werden.

Mitteilungspflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen

Der Gesetzentwurf sieht eine Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungsmaßnahmen für sogenannte Intermediäre vor. Sollten diese jedoch Auskunft über das verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigter oder vereidigter Buchprüfer (Berufsgeheimnisträger) anvertraut oder bekannt geworden sei, gehe die Mitteilungspflicht auf den Nutzer der Steuergestaltung selbst über, wird in dem Gesetzentwurf weiter erläutert. Die Mitteilung soll gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern erfolgen.

Grenzüberschreitender Informationsaustausch

In einem weiteren Schritt sollen die deutschen Finanzbehörden die erlangten Informationen zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen mit Finanzbehörden der anderen Mitgliedstaaten der EU automatisch austauschen. In der Begründung schreibt die Regierung: „Die Gestaltungen widersprechen den gesetzgeberischen Prinzipien steuerlicher Gerechtigkeit, indem komplexe zivilrechtliche Strukturen zur Erzielung steuerlicher Vorteile genutzt werden. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass alle zuständigen Finanzbehörden, also auch die Finanzbehörden der von einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung konkret betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, umfassende und relevante Informationen über gesetzlich nicht vorgesehene Steuergestaltungen erhalten.“ Diese Informationen könnten die Behörden in die Lage versetzen, zeitnah gegen schädliche Steuerpraktiken vorzugehen, erwartet die Bundesregierung.

NKR übt Kritik

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) erhebt in seiner Stellungnahme Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem Entwurf. Der entstehende Erfüllungsaufwand sei von der Bundesregierung nur teilweise beziffert worden. Insbesondere fehle eine umfassende Schätzung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft. „Das ist besonders problematisch, da aus Sicht des NKR für die Wirtschaft mit einem überaus hohen Erfüllungsaufwand zu rechnen ist“, wird kritisiert. Der Entwurf entspreche „nicht den Anforderungen einer Gesetzesvorlage an die Bundesregierung“. Kritisiert werden auch die zu kurzen Fristen für die Beteiligung innerhalb der Bundesregierung sowie von Ländern und Spitzenverbänden. Diese kurzfristigen Abstimmungsprozesse seien zuletzt gehäuft aufgetreten.

(Dt. Bundestag, hib vom 06.11.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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