Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben einen Gesetzentwurf (18/12510) zur Sicherung der tariflichen Sozialkassenverfahren und zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes vorgelegt.
Das Gesetz zielt anknüpfend an das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe darauf ab, auch die außerhalb des Baugewerbes bestehenden tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren zu sichern. Hierzu werden die nach Paragraf fünf des Tarifvertragsgesetzes (in der bis zum 15. August 2014 geltenden Fassung) für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge, die den Sozialkassenverfahren zugrunde liegen, rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 mittels statischer Verweisung für alle Arbeitgeber verbindlich angeordnet. Das neue Gesetz soll damit eine eigenständige Rechtsgrundlage für den Beitragseinzug und die Leistungsgewährung schaffen.
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Daneben ergänzt und effektiviert das Gesetz die Rechtsschutzmöglichkeiten für Sozialkassen als gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien und stärkt damit die Durchsetzung tarifvertraglich begründeter Rechte, deren allgemeine Geltung – wie es bei für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen der Fall ist – im öffentlichen Interesse liegt. Den Gerichten für Arbeitssachen wird es daher ermöglicht, in Verfahren über Leistungsansprüche auf deren Antrag die Aussetzung nach Paragraf 98 Absatz 6 Arbeitsgerichtsgesetz mit der Anordnung einer vorläufigen Leistungspflicht zu verbinden.
(Deutscher Bundestag, hib vom 06.06.2017/ Viola C. Didier)