• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Gesetzentwurf zur Eindämmung von Share Deals auf Zielgerade

16.04.2021

Meldung, Steuerrecht

Gesetzentwurf zur Eindämmung von Share Deals auf Zielgerade

Beitrag mit Bild

©p365.de/fotolia.com

Der Gesetzentwurf zur Eindämmung sog. Share Deals hat den Finanzausschuss des Bundestags passiert. Damit nimmt das Gesetzgebungsverfahren, das Steuergestaltungsmodelle beim indirekten Erwerb von Grundstücken möglichst unattraktiv machen soll, eine wichtige Hürde. Mit der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat könnte es bereits im Juli 2021 in Kraft treten.

Von einem Share Deal ist die Rede, wenn nicht ein Grundstück selbst, sondern eine Beteiligung an einer grundstückhaltenden Gesellschaft auf einen oder mehrere Gesellschafter übergeht. Bleibt die Beteiligung unter 95 % und ist diese Beteiligungsgrenze für mindestens fünf Jahre nicht überschritten, fällt nach aktueller Gesetzeslage keine Grunderwerbsteuer an. Erst bei einem Übergang von 95 % und mehr wird ein Grundstückserwerb fingiert. Dann fällt Grunderwerbsteuer in Höhe des gesamten Grundstückswerts an.

Steuervermeidungsmodelle durch Share Deals

2016 hat die Finanzministerkonferenz eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingerichtet, die gesetzliche Änderungsvorschläge erarbeiten sollte. Ziel war es, Steuervermeidungsmodelle durch Share Deals unattraktiv zu machen. Nach einem Beschluss der Finanzministerkonferenz im November 2018 waren die Vorschläge von der Bundesregierung zunächst nicht weiterverfolgt worden. Erst im Juli 2019 legte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vor, der im Wesentlichen auf den Formulierungsvorschlägen der Finanzministerkonferenz beruht.

Trotz positiver Stellungnahme des Bundesrates im September 2019 hatte sich der Finanzausschuss des Bundestages bis heute nicht abschließend mit dem Gesetzentwurf befasst.

Änderung bei Beteiligung und Fristen

Kern der geplanten Regelungen ist, dass bei einem indirekten Erwerb von Grundstücken über eine Beteiligung an einer grundstückshaltenden Gesellschaft nur dann keine Grunderwerbsteuer gezahlt werden muss, wenn weniger als 90 % der Beteiligung an der Gesellschaft erworben werden. Zusätzliche Bedingung ist, dass mindestens zehn Jahre keine weiteren Anteile dazu erworben werden. Derzeit gilt eine Frist von fünf Jahren.

„Ich bin überzeugt davon, dass die strengeren Regelungen Share Deals deutlich unattraktiver machen“, sagte die baden-württembergische Finanzministerin Edith Sitzmann. „Das alles hätten wir schon viel früher haben können. Die Länder hatten ihren Teil getan.“ Baden-Württemberg hatte sich immer wieder über den Bundesrat für eine gesetzliche Regelung zur Eindämmung von Share Deals eingesetzt.

(FinMin Baden-Württemberg vom 14.04.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Stotax First (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Meldung

©Marco2811/fotolia.com


19.12.2025

Irreführende Preiswerbung in Prospekten

Eine Preiswerbung mit prozentualen Ermäßigungen ist unzulässig, wenn sie sich auf die UVP statt auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht.

weiterlesen
Irreführende Preiswerbung in Prospekten

Meldung

©Bartolomiej Pietrzyk/123rf.com


19.12.2025

Kabinett beschließt weitere Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

Ohne die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes bestünde in den kommenden Monaten ein Risiko von erheblichem Personalabbau in von Kurzarbeit betroffenen Betrieben.

weiterlesen
Kabinett beschließt weitere Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

Meldung

©marog-pixcells/fotolia.com


18.12.2025

Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde

Der Bundesfinanzhof hat erstmals klargestellt, wann ein Schadensersatzanspruch wegen Datenschutzverstößen gegen ein Finanzamt zulässig ist.

weiterlesen
Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank