Die Bundesregierung bereitet Deutschland weiter auf den Brexit vor: Das Kabinett hat am 05.09.2018 einen Gesetzentwurf für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU beschlossen.
Am 29.03.2019 endet voraussichtlich die Mitgliedschaft Großbritanniens in der Europäischen Union – genau zwei Jahre nach der britischen Austrittsmitteilung. Im März 2018 hatten sich die Europäische Kommission und das Vereinigte Königreich auf einen Übergangszeitraum vom Tag des Austritts bis zum Jahresende 2020 verständigt. Er tritt nur in Kraft, wenn es zu einem Austrittsabkommen kommt.
Rechtsklarheit für den Übergang
Mit dem beschlossenen Gesetzentwurf regelt die Bundesregierung diesen Übergangszeitraum auch für Deutschland. Er enthält zwei wesentliche Elemente:
- Im Grundsatz ist das Vereinigte Königreich im Bundesrecht während des Übergangszeitraums wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln.
- Auch im Staatsangehörigkeitsrecht gelten bis Ende 2020 die bisherigen Regeln fort: Britische und deutsche Staatsangehörige, die während des Übergangszeitraums einen Antrag auf Einbürgerung in Deutschland beziehungsweise im Vereinigten Königreich stellen, dürfen ihre bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten – auch wenn die Entscheidung über die Einbürgerung erst nach Ablauf des Übergangszeitraums erfolgt.
Zeit für Anpassungen
Der Übergangszeitraum von 21 Monaten soll Unternehmen und Verwaltungen Gelegenheit geben, sich an den Brexit anzupassen. In diesem Zeitraum gilt das EU-Recht grundsätzlich weiter auch für das Vereinigte Königreich. Sollten die Verhandlungen über ein Austrittsabkommen ohne Ergebnis bleiben, käme es jedoch zu einem ungeregelten Austritt.
(Bundesregierung, PM vom 05.09.2018/ Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)