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26.09.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Gesetzentwurf: Paritätische Krankenversicherungsbeiträge

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©Coloures-Pic/fotolia.com

Mit dem Versichertenentlastungsgesetz (19/4454), das dem Bundestag jetzt zur Beratung vorliegt, wird in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ab 2019 die vollständige paritätische Finanzierung wieder eingeführt. So wird der Zusatzbeitrag, der bisher nur von den Versicherten getragen wird, künftig wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bezahlt.

Der paritätisch finanzierte allgemeine Beitragssatz in Höhe von 14,6 % bleibt erhalten. Die Beitragszahler sollen mit dem Gesetz um insgesamt rund acht Milliarden Euro pro Jahr entlastet werden. Der Gesetzentwurf sieht auch eine Entlastung kleiner Selbstständiger vor, die sich in der GKV versichern wollen. Demnach soll der monatliche Mindestbeitrag für Selbstständige ab 2019 auf rund 171 Euro halbiert werden.

Ende unklarer Mitgliedschaften

Zugleich sollen die Krankenkassen unklare Mitgliedschaften in der GKV beenden. Bisher war das nur möglich, wenn ein freiwillig Versicherter, etwa ein Selbstständiger, seinen Austritt aus der Krankenkasse erklärte. Ist jedoch ein Versicherter nicht erreichbar, zahlt keine Beiträge und ist auch nicht abgemeldet, wird er zum Höchstbeitrag weiterversichert. So häuften sich Beitragsschulden an. Nun sollen die Krankenkassen dazu verpflichtet werden, die Mitgliedschaft solcher „passiven“ Mitglieder zu beenden.

Abschmelzung der Finanzreserven

Angesichts der zum Teil hohen Rücklagen von Krankenkassen sollen diese dazu verpflichtet werden, ihre Finanzreserven abzuschmelzen. Die Rücklagen dürfen dem Entwurf zufolge künftig eine Monatsausgabe nicht mehr überschreiten. Überschüssige Beitragseinnahmen müssen ab 2020 innerhalb von drei Jahren abgebaut werden. Krankenkassen mit einer Reserve von mehr als einer Monatsausgabe dürfen ihren Zusatzbeitrag nicht anheben. Zugleich soll der sogenannte Risikostrukturausgleich (RSA) reformiert werden, um den Kassenwettbewerb nicht zu verzerren.

Modifikation bei Altersrückstellungen

Der Gesetzentwurf bietet den Krankenversicherungen künftig auch die Möglichkeit, bei ihren Finanzanlagen zur Absicherung der betriebsinternen Altersrückstellungen den Aktienanteil von 10 auf 20 % zu verdoppeln. Diese Neuregelung soll den Kassen angesichts der dauerhaft niedrigen Zinsen bessere Renditemöglichkeiten eröffnen.

Das Gesetz soll zum 01.01.2019 in Kraft treten und ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.

(Dt. Bundestag, hib vom 26.09.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


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