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02.10.2019

Meldung, Steuerrecht

Gesetzentwurf: Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen

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Ziel des Gesetzentwurfs ist es, grenzüberschreitende Steuervermeidungspraktiken durch entsprechende Steuergestaltungen zu identifizieren und zu verringern.

Mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wird die EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt und eine Mitteilungspflicht für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen eingeführt.

Steuergestaltungen werden immer ausgefeilter und machen sich häufig die höhere Mobilität von Kapital, Personen und immateriellen Wirtschaftsgütern zunutze. Bei grenzüberschreitenden Strukturen werden regelmäßig die Unterschiede der Steuerrechtsordnungen mehrerer Staaten ausgenutzt, wodurch es häufig zu einem beträchtlichen Rückgang der Steuereinnahmen in den EU-Mitgliedstaaten kommt.

Umsetzung der EU-Vorgaben

Vor diesem Hintergrund wurde die Richtlinie 2011/16/EU (sog. Amtshilferichtlinie) durch die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates der Europäischen Union vom 25.05.2018 (Abl. L 139 vom 5.6.2018) ergänzt, die bis zum 31.12.2019 in nationales Recht umzusetzen ist. Mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen soll diese Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Mitteilungspflicht trifft vorrangig den Intermediär. Intermediär ist, wer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet. Die Verpflichtung zur Mitteilung von Steuergestaltungen liegt grundsätzlich beim Intermediär. Dieser hat dem Bundeszentralamt für Steuern im Gesetz näher bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen mitzuteilen. Die mitteilungspflichtigen Tatbestände sind entsprechend der Richtlinie (EU) 2018/822 sehr umfassend. Ohne die genaue Anzahl der Mitteilungen konkret vorausberechnen zu können, ist mit
einer Belastung der Intermediäre durch den Erfüllungsaufwand zu rechnen.

Umfangreicher Informationsaustausch über Steuergestaltungen

Die entsprechenden Informationen sollen außerdem zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. Dies soll die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, Steuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerungen zeitnah zu identifizieren und ungewollte Gestaltungsspielräume durch Schaffung oder Änderung von entsprechenden Rechtsvorschriften zu schließen. Zugleich sollen aber auch die Reaktionsmöglichkeiten der Finanzbehörden der Mitgliedstaaten verbessert werden.

(BMF vom 27.09.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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Owlit-Modul „Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht (C.F. Müller)“


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