28.05.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Gesetzentwurf: Gutscheinlösung beschlossen

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Bei abgesagten Pauschalreisen können Veranstalter den Kunden auf freiwilliger Basis Gutscheine anbieten – anstelle der sofortigen Rückzahlung des Reisepreises. Die Bundesregierung hat einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.

Die Bundesregierung kommt mit der freiwilligen Gutscheinlösung den Vorgaben der EU-Pauschalreiserichtlinie sowie Empfehlungen der EU-Kommission nach. Veranstalter sollen in der aktuellen Krisensituation vor dem Existenzverlust bewahrt werden.

Reiseveranstalter können demnach den Kunden für vor dem 08.03.2020 gebuchte Reisen, die infolge der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden können, anstelle der sofortigen Erstattung ihrer Vorauszahlungen Gutscheine im Wert des jeweils gezahlten Reisepreises anbieten. Der Veranstalter hat den Kunden auf das Wahlrecht zwischen Gutschein und sofortiger Erstattung hinzuweisen. Für die Ausstellung, Übermittlung und Einlösung des Gutscheins dürfen dem Kunden keine Kosten entstehen.

Gesetzliche Insolvenzabsicherung und staatliche Absicherung

Die Bundesregierung will den Wert der Gutscheine neben der gesetzlichen Insolvenzabsicherung zusätzlich bis zur vollen Höhe durch eine ergänzende staatliche Absicherung garantieren. Das soll die Gutscheine für Kunden attraktiv machen. Sie stehen so regelmäßig besser da. Für den Fall, dass viele Reisende einen sofortigen Erstattungsanspruch geltend machen, lösen sie damit eventuell eine Insolvenz aus. Ihr Anspruch auf Erstattung wäre dann unter Umständen nur zum Teil gesichert.

Die Gutscheine gelten nur im Hinblick auf die aktuelle COVID-19-Pandemie und sind zeitlich befristet abgesichert. Sie können nach Ende der derzeitigen Reisebeschränkungen beim Reiseveranstalter eingelöst werden. Reisende, die den Gutschein ablehnen, behalten ihren sofortigen Erstattungsanspruch.

Wird der Gutschein nicht bis spätestens Ende 2021 eingelöst, so ist der Wert in Höhe des ursprünglichen Reisepreises unverzüglich auszubezahlen.

Gutscheinlösung: Hinweise auf dem Reisegutschein

Der Reisegutschein selbst muss – neben dessen Wert – die Hinweise enthalten:

  • dass er wegen der COVID19-Pandemie ausgestellt und wie lange er gültig ist,
  • dass der Kunde sofortige Erstattung der geleisteten Vorauszahlungen verlangen kann, wenn er den Gutschein nicht innerhalb dessen Gültigkeitsdauer eingelöst hat,
  • dass der Gutschein bei Insolvenz des Reiseveranstalters ergänzend gegebenenfalls durch eine staatliche Garantie abgesichert ist.

Haben Kunden bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzentwurfs von Reiseveranstaltern für vor dem 08.03.2020 gebuchte Reisen, die infolge der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden können, anstelle sofortiger Erstattung Gutscheine erhalten, sollen diese an die Vorgaben des Gesetzes angepasst werden.

(Bundesregierung vom 27.05.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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Owlit-Modul „Insolvenz- und Sanierungsrecht (RWS Verlag)“


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