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15.10.2019

Meldung, Wirtschaftsrecht

Gesetzentwurf: Goldkäufe und Kryptowährungen werden strenger reguliert

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©tunedin/fotolia.com

Die Bundesregierung will schärfer gegen Geldwäsche vorgehen und dafür unter anderem die Verschwiegenheitsverpflichtung der freien Berufe einschränken und den Edelmetallhandel stärker regulieren. Dis betrifft auch Goldkäufe.

Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (19/13827) sieht in diesem Zusammenhang eine Absenkung des Schwellenbetrages vor, ab dem Güterhändler geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen.

Goldkäufe: Besonders starker Bargeldverkehr

Die Erkenntnisse der nationalen Risikoanalyse ergaben, dass insbesondere im Bereich des Goldhandels ein starker Bargeldverkehr knapp unterhalb der gegenwärtigen Schwelle für die Identifizierungspflicht von 10.000 Euro stattfindet. Es wird offensiv damit geworben, wie viel Edelmetall identifizierungsfrei eingekauft werden kann. Daher soll die Schwelle von 10.000 auf 2.000 Euro gesenkt werden, um diesen Umgehungshandel zu unterbinden beziehungsweise signifikant zu beschränken.

Auch virtuelle Währungen betroffen

Zu den weiteren Maßnahmen gehört die Ausweitung des Kreises der sogenannten geldwäscherechtlich Verpflichteten. Dienstleistungsanbieter im Bereich von virtuellen Währungen sollen künftig generell als geldwäscherechtlich Verpflichtete gelten. In der Begründung des Entwurfs heißt es, virtuelle Währungen hätten in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Die weltweite Marktkapitalisierung hat im Januar 2018 mit rund 700 Milliarden Euro ihren Höhepunkt erreicht. Mit der gewachsenen Verbreitung sind jedoch auch die Risiken gestiegen. Insbesondere die Anonymität virtueller Währungen ermöglicht ihren potenziellen Missbrauch für kriminelle und terroristische Zwecke.

Neuerungen für Mietmakler und Kunsthändler

Zu den geldwäscherechtlich Verpflichteten gehören künftig zudem Mietmakler. Auch Kunsthändler gehören in Zukunft immer zum Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten, wenn die Transaktion mindestens 10.000 Euro beträgt. Die Beschränkung auf Barzahlungen wird aufgehoben. Die bisher weitgehend von der Verdachtsmeldepflicht befreiten freien Berufe müssen sich auf Änderungen einstellen. „Die Anpassung hat in den meldepflichtigen Fallkonstellationen eine Einschränkung der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten zur Folge“, heißt es in dem Gesetzentwurf. Auch die Verdachtsmeldepflicht freier Berufe bei Immobilientransaktionen wird ausgeweitet.

(Dt. Bundestag, hib vom 11.10.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Bank- und Kapitalmarktrecht (Erich Schmidt)“


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