Die Bundesregierung hat den lang erwarteten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage vorgelegt.
Mit diesem Rechtsschutzinstrument für durch unrechtmäßige Verhaltensweisen von Anbietern gleichartig geschädigte Verbraucher sollen eingetragene Verbraucherverbände die Möglichkeit erhalten, zugunsten von mindestens zehn Verbrauchern das Vorliegen oder Nichtvorliegen zentraler anspruchsbegründender beziehungsweise anspruchsausschließender Voraussetzungen feststellen zu lassen, heißt es in dem Entwurf (BT-Drs. 19/2439). Angesichts des erforderlichen hohen Aufwands im Einzelfall sähen Betroffene oft von einer Klage ab, und der unrechtmäßig erlangte Gewinn verbleibe bei dem Anbieter.
Nur Verbände klagebefugt
Nach dem Entwurf soll die Musterfeststellungsklage ausschließlich zwischen dem klagenden Verbraucherschutzverband und der beklagten Partei geführt werden. Die betroffenen Verbraucher sollen jedoch die Möglichkeit erhalten, ihre Ansprüche gegen die beklagte Partei mit verjährungshemmender Wirkung und ohne Anwaltszwang zu einem Klageregister anzumelden.
Bindungswirkung für nachfolgende Klagen
Außerdem soll das Musterfeststellungsurteil Bindungswirkung für nachfolgende Klagen der Verbraucher entfalten. Damit steige die Wahrscheinlichkeit einer einvernehmlichen Regelung aufgrund einer erfolgreichen Musterentscheidung, insbesondere als Grundlage für Einigungen der Parteien im Rahmen der außergerichtlichen Streitschlichtung.
Gesetz soll am 01.11.2018 in Kraft treten
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat beschlossen, am 11.06.2018 eine Sachverständigenanhörung zu dem Gesetzentwurf unter Einbeziehung des Gesetzentwurfes von Bündnis 90/Die Grünen für eine Gruppenklage durchzuführen. Das Gesetz soll am 01.11.2018 in Kraft treten und war vor allem vor dem Hintergrund des Dieselabgasskandals gefordert worden.
(Dt. Bundestag, hib vom 05.06.2018 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)