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20.11.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Gesetzentwurf für ein modernisiertes Personengesellschaftsrecht vorgelegt

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Das BMJV hat den Entwurf eines Gesetzes für ein modernisiertes Personengesellschaftsrecht veröffentlicht. Mit dem Gesetzentwurf wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften ausgestaltet. Das teils noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaft erfährt damit insgesamt eine Anpassung an die Bedürfnisse eines modernen Wirtschaftslebens.

Das gesetzliche Leitbild der GbR ist bislang die nicht rechtsfähige Gelegenheitsgesellschaft (z. B. die Lottotippgemeinschaft). Abweichend davon ist heute aber ein erheblicher Anteil von GbR auf Dauer angelegt und zu dem Zweck gegründet, mit der Gesellschaft am Rechtsverkehr teilzunehmen (z. B. Praxisgemeinschaft aus Ärzten oder grundstücksbesitzende GbR). Versuche der Rechtsprechung, für diese Gesellschaften interessengerechte Lösungen zu finden, konnten Unklarheiten und Rechtsunsicherheit nicht vollends beseitigen.

Neu: Die rechtsfähige GbR

Dem hilft der Gesetzentwurf ab: Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird nunmehr der nicht rechtsfähigen GbR die Variante der rechtsfähigen GbR an die Seite gestellt, die als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften ausgestaltet ist. Sie ist an dem neuen gesetzlichen Leitbild einer auf Dauer angelegten und mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Gesellschaft ausgerichtet.

Personengesellschaftsrecht reloaded

Nach dem Gesetzentwurf soll zudem ein freiwilliges, öffentliches Gesellschaftsregister eingeführt werden. Kunden und Geschäftspartner von GbR erlangen daraus verlässliche Kenntnis über Haftungsverhältnisse und Vertretung der Gesellschaften. Künftig können Gesellschafter ihre Gesellschaft in das Register eintragen lassen, sie müssen dies aber nicht. Mit der Eintragung können wesentliche Eckdaten der Gesellschaft rechtssicher für die Öffentlichkeit aus dem Gesellschaftsregister abgelesen werden. Will die GbR ein Grundstück erwerben, ist die Voreintragung im Gesellschaftsregister künftig Voraussetzung für die Grundbucheintragung. So müssen die Gesellschaftsverhältnisse künftig nicht mehr im Grundbuch eingetragen und aktuell gehalten werden. Das entlastet Grundbuchämter, Notariate und Kreditgeber.

GmbH & Co. KG für Anwälte

Um die Rechtsverhältnisse der Angehörigen Freier Berufe wie z. B. Architekten, Ärzte und Rechtsanwälte weiter zu flexibilisieren, schafft das Gesetz ferner die Grundlage dafür, dass sie sich künftig auch als GmbH & Co. KG organisieren können. Dies ermöglicht es, ihre Haftung – anders als bei der PartG mbB – auch für andere Verbindlichkeiten als aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung zu beschränken (z. B. Verbindlichkeiten aus Miet- oder Arbeitsverträgen).

Schließlich sieht der Gesetzentwurf Regelungen vor, mit denen Beschlussmängelstreitigkeiten bei Personenhandelsgesellschaften einfach und rechtssicher beigelegt werden können.

(BMJV, PM vom 19.11.2020/Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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